Drohnenbesitzern droht Ärger beim Ausleihen an Kollegen

Drohnenbesitzern droht Ärger beim Ausleihen an Kollegen

22.03.2018, 12:08

Drohnenbesitzer tun gut daran, die Benutzer ihrer Fluggeräte ausreichend zu instruieren. Andernfalls kann im Schadensfall die Haftpflichtversicherung ihre Beiträge reduzieren. Das geht aus dem ersten Drohnenfall hervor, den der Suva-Ombudsmann behandelt hat.

36'000 Franken kostete das Fluggerät, das ein Drohnenbesitzer seinem Bekannten für ein paar Übungsflüge in der Umgebung eines Sees überliess. Weil der Drohnenführer versehentlich das GPS ausschaltete, stürzte das Gerät in den See. Der Besitzer hatte sich zum Schadenszeitpunkt kurzzeitig entfernt, was ihm zum Verhängnis wurde.

Die Haftpflichtversicherung des Drohnenführers reduzierte die Entschädigung um einen Drittel - wegen Mitverschuldens. Dieser Entscheid sei nicht zu beanstanden, schreibt der Ombudsmann in seinem am Freitag publizierten Jahresbericht. Der geschädigte Drohnenbesitzer hätte beim Testflug mit dem teuren Fluggerät unbedingt anwesend sein müssen, damit er nötigenfalls jederzeit hätte eingreifen können. Es sei dies der erste Drohnen-Fall in der Branche Privathaftplicht gewesen.

Versicherung obligatorisch

Zur Absicherung von Schäden, die mit einer Drohne Dritten zugefügt werden, muss der Halter der Drohne ab einem Gewicht von 0.5 Kilogramm obligatorisch eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1 Millionen Franken abschliessen.

Insgesamt wurde der Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva im Berichtsjahr 3370 Mal angerufen, das waren 3.1 Prozent weniger Fälle als im Vorjahr. 2991 Fälle konnte er direkt mit den Versicherten oder Anspruchstellern klären, 379 Mal musste er bei den Versicherern intervenieren.

Die Erfolgsquote der Interventionen betrug 66.2 Prozent. Der höchste Streitwert belief sich auf rund 2 Millionen und der tiefste strittige Betrag war 117 Franken. (sda)

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