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Wegen Quaggamuschel: Jetzt gelten neue Regeln im Kanton Bern

Die Quaggamuschel breitet sich rasant in der Schweiz aus und hat bereits zahlreiche Seen befallen: Quaggamuscheln im Genfersee.
Die Quaggamuschel breitet sich rasant in der Schweiz aus und hat bereits zahlreiche Seen befallen: Quaggamuscheln im Genfersee.Bild: Linda Haltiner, Eawag

Wegen Quaggamuschel: Jetzt gelten neue Regeln im Kanton Bern

Die invasive Quaggamuschel bedroht das Ökosystem in Schweizer Seen. Die Berner Behörden wollen die Ausbreitung verhindern. Seit dieser Woche gilt: Wer sein Boot in ein anderes Gewässer bringen will, muss dies per sofort melden und anschliessend in einer offiziellen Reinigungsstelle putzen lassen.
26.09.2024, 08:5726.09.2024, 08:57
Matthias Fuchser / ch media
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«Wenn sich die Quaggamuschel einmal in einem Gewässer festgesetzt hat, gibt es keine Möglichkeit, sie wieder zu entfernen», schreibt Vinzenz Maurer, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern auf Anfrage von BärnToday. Nach den Behörden der Zentralschweizer Kantone, die dieselben Regeln im August eingeführt haben, reagiert nun auch der Kanton Bern. Seit dieser Woche gelten neue Regeln, die insbesondere Bootsbesitzerinnen und Besitzer betreffen.

Reinigungs- und Meldepflicht bei Gewässerwechsel von Booten

Seit rund zehn Jahren breitet sich die aus dem Schwarzen Meer stammende Quaggamuschel (Dreissena rostriformis) in Schweizer Seen und Flüssen aus. Forscherinnen und Forscher warnen seit Jahren, dass sie das Ökosystem der Gewässer wesentlich belasten wird. Gefunden wurde sie bisher im Genfersee, Bodensee, Neuenburgersee, Bielersee, Lac Hongrin und im Murtensee. Noch frei von der invasiven Muschel sind beispielsweise die Berner Thuner- und Brienzersee im Berner Oberland.

Um die Verschleppung der Quaggamuschel zu verhindern, gilt im Kanton Bern seit Montag eine Reinigungs- und Meldepflicht bei Gewässerwechseln von Booten. Führerinnen und Führer müssen den Wechsel ihres immatrikulierten Schiffs in ein anderes Gewässer künftig melden und es vor der Einwasserung reinigen. Die Schiffe müssen an einer offiziellen Reinigungsstelle geputzt werden.

Autorisierte Reinigungsstellen müssen Mindestanforderungen an die Infrastruktur bezüglich Abwasser und Reinigung erfüllen und an einer Schulung teilnehmen. Erst dann dürfen sie offizielle Reinigungsnachweise ausstellen. Die entsprechenden Meldeformulare können online ausgefüllt werden.

Ausnahmen bei Wechseln innerhalb der Jurarandseen

Ausnahmen gibt es bei Wechseln der Schiffe innerhalb der Jurarandseen und auch der Aare, abwärts dieses Gewässersystems. Da der Murten-, Bieler- und Neuenburgersee so oder so verbunden sind und die Quaggamuschel dort überall bereits vorkommt, gelten die Regeln bei einem Gewässerwechsel dort nicht. Auch wer von einem anderen Schweizer See in die Jurarandseen einwassern will, muss dies nicht melden, wie Maurer erklärt: «Der Wechsel zurück in das Gewässersystem der interkantonalen Jurarandseen ist aktuell ein Sonderfall und von einer Reinigung befreit.»

Umso strikter müssten die neuen Regeln aber eingehalten werden, wenn Bielersee und Co für ein Gewässer ausserhalb dieses Systems verlassen werden.

Kein Obligatorium für kleine Boote und andere Sportgeräte

Keine neuen Regeln gelten für Personen mit kleineren Booten oder Sportgeräten, wie Kanu oder Stand-up-Paddel. Bei diesen belässt es der Kanton Bern bei einer Empfehlung. Vinzenz Maurer schreibt diesbezüglich: «Von den Sportgeräten geht ein kleineres Verschleppungsrisiko, da sie jeweils nur kurze Zeit im Wasser und lange Zeit am Trockenen sind. Die Empfehlung lautet aber klar, dass man die Geräte nach dem Gebrauch sauber waschen und dann genügend lange trocknen lassen soll.»

Aktuelle Zahlen, wie viele Schiffe betroffen sind, sind für die Schweiz oder pro Kanton nicht bekannt. Von den schweizweit knapp 100'000 Freizeitschiffen wechselt eine grosse Mehrheit das Gewässer nie oder sehr selten.

Anzeigen bei Verstössen

Die neuen Regeln würden durch die Seepolizei kontrolliert. Bei Verstössen müsse das entsprechende Schiff das Gewässer sofort verlassen oder darf gar nicht einwassern. Der Verstoss werde anschliessend zur Anzeige gebracht. Die Höhe der Strafen werde im anschliessenden Verfahren festgelegt.

(pd/mfu)

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