Über Geschmack lässt sich bekanntlich nicht streiten, das ist zur Weihnachtszeit nicht anders. Ein leuchtendes Rentier darf aber gleichwohl nicht ganz alles.
Wohnt dein Nachbar in einer Mietwohnung, kann seine Vermieterin ihm verbieten, das leuchtende Rentier an die Fassade zu hängen. Sie kann in der Hausordnung auch weiter gehen und eine Deko-Beleuchtung grundsätzlich ausschliessen, solange das Verbot verhältnismässig bleibt.
Selbst wenn die Vermieterin das blinkende Rentier mag: Leuchtet es direkt, grell und stundenlang in dein Schlafzimmer, verletzt der Mieter seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den übrigen Hausbewohnern und Nachbarinnen. In diesem Fall muss die Vermieterin eingreifen und den Mieter schriftlich auffordern, auf dich und dein Schlafbedürfnis Rücksicht zu nehmen.
Auch wenn das Rentier niemandes Schlaf raubt, stösst es manch traditionsbewussten Menschen in der Schweiz ebenso sauer auf wie Halloween. Das nützt ihnen aber meist wenig, wie das Bundesgericht festhält: Grundsätzlich stellt «die übliche Weihnachtsdekoration und -beleuchtung keinen bewilligungspflichtigen Tatbestand» dar.
Sogar eine ganze Rentierherde kann bewilligungsfrei durchgehen. Jedenfalls siegte die Hauseigentümerin, die zwischen dem 1. Advent und dem Dreikönigstag Haus und Garten jeweils von 18.00–1.00 unter anderem mit Weihnachtsmännern, Schafen, Hirten, Pferden und einem Rentiergespann weihnachtlich erstrahlen liess, vor Bundesgericht: Eine Baubewilligung sei nicht nötig. Sollte die Dekoration die Nachbarn stören, könnten diese klagen. Die zuständige Behörde müsste dann in diesem Verfahren klären, ob die Weihnachtsbeleuchtung eine umweltschutzrechtlich nicht zugelassene Lichtverschmutzung sei.
Aber Achtung: Der Föderalismus macht auch an Weihnachten keine Pause. Zwar hat das Bundesgericht die Eckdaten des oben beschriebenen Zürcher Falls für eine Weihnachtsbeleuchtung im Aargau bestätigt. Ein Kanton kann aber durchaus strengere Regeln aufstellen und beispielsweise eine Weihnachtsbeleuchtung nur bis 22.00 zulassen: Ob nämlich eine Baubewilligungspflicht besteht, richtet sich nicht nur nach dem schweizweit geltenden Raumplanungsgesetz, sondern auch nach dem kantonalen Recht.
Das kantonale Recht kann den bundesrechtlichen Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen weiter fassen, also eben beispielsweise eine Bewilligungspflicht für üppige Weihnachtsbeleuchtungen verankern. Der Kanton kann die Beleuchtungen zudem umweltschutzrechtlich stärker regulieren und namentlich im Zuge von Massnahmen gegen die Lichtverschmutzung einschränken.
Führen alle Argumente nicht zu einem dezenter blinkenden Rentier, verhilft dir allenfalls eine nahegelegene Strasse zu mehr Schlaf: Funkelt das Rentier nämlich so grell auf die Strasse, dass es die Verkehrsteilnehmer ablenkt, ist das nicht zulässig. Und zwar ganz unföderalistisch schweizweit.