Auffahrunfall! Wer ist schuld?
Das Bundesgericht wendet als Faustregel den «halben Tacho» in Metern an: Bei einer Geschwindigkeit von beispielsweise 120 km/h muss der Fahrer zum vorderen Fahrzeug mindestens 60 Meter Abstand halten. Analog der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ist diese Regel nur anwendbar, wenn die Verhältnisse günstig sind.
Halber Tacho ist nur Faustregel
Bei Nebel oder glatten Strassen sollte ein Motorfahrzeugführer sich also nicht darauf verlassen, dass ein Gericht bei einem Auffahrunfall den «halben Tacho» als genügend grossen Abstand betrachtet. Hingegen darf er damit rechnen, dass «1/6 Tacho», also ein Abstand von 20 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km / h, zu einer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelnverletzung und damit zu einer Freiheits- oder Geldstrafe führt.
Zurück aber zum «halben Tacho». Dieser entbindet den Fahrzeugführer nicht von der Pflicht, das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zu den Pflichten eines Lenkers gehört insbesondere, nicht in andere Fahrzeuge reinzufahren, selbst wenn diese überraschend bremsen. Argumentiert der hintere Fahrer nach einem Auffahrunfall, er hätte nicht mit dem Stopp des vorderen Fahrzeuges rechnen müssen, kommt er damit vor den Gerichten regelmässig nicht durch.
So half einem Fahrzeugführer das Argument nicht, er habe nicht davon ausgehen müssen, dass der vor ihm fahrende Sattelschlepper über ein automatisches Bremssystem verfüge. Deswegen trage er keine Schuld am Auffahrunfall nach der abrupten Bremsung des Sattelschleppers. Das Bundesgericht erinnerte ihn jedoch daran, «dass der Abstand auch der Möglichkeit eines brüsken Bremsens des voranfahrenden Fahrzeugs Rechnung zu tragen hat, wobei der nachfolgende Fahrzeugführer das Verzögerungsvermögen und mithin den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs regelmässig nicht kennt». Es bestätigte damit die Verurteilung des Fahrzeugführers wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln.
Schikane-Stopp ist strafbar
Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass man als Fahrzeugführer eines vorderen Wagens tun und bremsen kann, wie man möchte. Die Verkehrsregelnverordnung lässt «Brüskes Bremsen und Halten» nur im Notfall zu oder wenn kein anderes Fahrzeug folgt. Ärgert sich ein Motorfahrzeugfahrer über den zu knappen Abstand des hinter ihm fahrenden Fahrzeuges, ist dies damit rechtlich kein zulässiger Grund, abrupt abzubremsen. Denn einem Fahrzeugführer «kommt keine Kompetenz zu, den nachfolgenden Lenker nach seinem Belieben zu massregeln», so das Bundesgericht und erkannte in dem Bremsmanöver einen strafbaren Schikanestopp.
Ein Fahrer eines Elektroautos schliesslich muss sich nicht nur vor einem Schikanestopp, sondern auch vor der Rekuperation hüten. Denn wenn ein Motorfahrzeugführer zwar mit einem automatischen Bremssystem des vor ihm fahrenden Sattelschleppers rechnen muss, gilt dies gemäss Bundesgericht nicht für die Abbremsung eines überholenden Elektroautos aufgrund der Rekuperation. Überholt ein Elektroautofahrer den vorderen Wagen, lässt beim Wiedereinspuren das Gaspedal los und löst so die Rekuperation aus, bewirkt er eine spürbare Geschwindigkeitsreduktion. Damit, so das Bundesgericht, muss niemand rechnen.
