Das Bachelorstudium an der ETH Zürich muss innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen werden. Wer mehr Zeit braucht, muss gute Gründe dafür geltend machen, wie ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zeigt.
Zwei Mal rasselte ein Student durch die Vordiplomprüfung der Studiengänge, für welche er sich im Herbstsemester 1999/2000 immatrikuliert hatte. Weil er deshalb von diesen Studienfächern ausgeschlossen wurde, schrieb er sich im Herbstsemester 2006/2007 für ein anderes Studium an der ETH Zürich ein. Aber auch dieses war nicht von Erfolg gekrönt.
Im März 2012 fehlten dem Studenten noch 85 der für den Abschluss des Bachelor-Studiums erforderlichen 180 Kreditpunkte. Auch hatte er von den obligatorischen Fächern des zweiten Studienjahres erst eines bestanden. Das Gesuch um Verlängerung der maximalen Studiendauer von fünf Jahren um zwei Semester lehnte der Prorektor Lehre der ETH Zürich ab, wogegen der Student Beschwerde einlegte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil den Entscheid der ETH bestätigt, weil keine triftigen Gründe oder besonderen Umstände vorgelegen hätten, die eine Verlängerung der Studiendauer rechtfertigen würden.
Der Student hatte den schleppenden Fortgang seines Studiums im Wesentlichen damit begründet, dass seine Studier- und Leistungsfähigkeit aufgrund der schweren Erkrankung seiner Mutter für zwei Semester eingeschränkt gewesen sei.
Im Sommer 2012 nahm der Student eine Behandlung bei einer Psychotherapeutin auf. Sie stellte in einem Attest fest, dass ihr Klient aus familiären Gründen und nicht wegen der Erkrankung der Mutter sein Studium nicht erfolgreich habe vorantreiben können. Wegen einer jahrelangen Blockade habe ihm die erforderliche Disziplin und Konsequenz gefehlt.
Diese Blockade sei eine häufige Reaktionsweise von Jugendlichen, die nicht gezwungen würden, erwachsen zu werden und die Wirklichkeit realistisch einzuschätzen. Ein Syndrom, das häufig bei jungen Männern vorkomme, die zwar begabt seien, aber in einem Abhängigkeitsverhältnis gehalten würden.
Zu dieser Erklärung schreibt das Bundesverwaltungsgericht: Würde eine in dieser Weise «eingeschränkte» Studierfähigkeit als triftiger Grund für eine Studiumsverlängerung ausreichen, «könnte letztlich jeder Studierende, welcher sein Studium über Jahre hinweg vernachlässigt und nicht mit der gebührenden Ernsthaftigkeit bestritten hat, in den Genuss einer mehrjährigen Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer gelangen. Das kann jedoch nicht im Sinne dieser Ausnahmeregelung sein.»
Noch während des Beschwerdeverfahrens bestand der Student die Prüfung in einem der obligatorischen Fächer nicht. (sda)
(Urteil A-3113/2013 vom 16.04.2014)