Keine Verjährung, Klagewelle droht
Dutzende Asbestopfer gehen vor Gericht
- Ein Anspruch auf Entschädigung kann nicht verjähren, bevor der Schaden eintritt und bevor die Asbestopfer Kenntnis vom Schaden haben. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im März entschieden.
- Mit diesem Urteil müssten Schweizer Gerichte ihre bisherige Praxis ändern. Es eröffnet vielen Asbestopfern, die bisher mit ihrer Klage nicht erfolgreich waren, neue Wege.
- In den nächsten Tage würden rund 40 Asbestopfer auf Schadenersatz und Genugtuung klagen, so der Zürcher Anwalt Husmann.
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