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Schweiz: Schmerzpatienten erhalten einfacheren Zugang zu Cannabis

Schmerzpatienten erhalten einfacheren Zugang zu Cannabis – das musst du wissen

Medizinische Behandlungen mit Cannabis müssen ab August nicht mehr bewilligt werden. Allerdings gibt es nur in Ausnahmefällen Geld von der Krankenkasse.
22.06.2022, 13:0522.06.2022, 13:06
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Kranke erhalten in der Schweiz ab 1. August leichter Zugang zu cannabishaltigen Arzneimitteln.
  • Das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken wird aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen; der Bundesrat setzte die vom Parlament im März 2021 beschlossene Neuerung in Kraft.
  • Heute ist der Einsatz von cannabishaltigen Arzneimitteln nur mit einer Ausnahmebewilligung möglich. Ab 1. August entscheiden dann Ärztinnen und Ärzte, ob ein Cannabis-Arzneimittel eingesetzt werden soll.
  • Verschrieben werden solche Arzneimittel namentlich an Menschen, die an starken chronischen Schmerzen oder Spastiken leiden. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der erteilten Bewilligungen für solche Arzneimittel gestiegen.

Wen betrifft das?

Bereits heute erhalten Tausende Patienten im Rahmen ihrer Behandlung Medizinalcannabis. Besonders bei Krebs oder Multipler Sklerose werden damit chronische Schmerzen gelindert. Ärztinnen und Ärzte müssen für eine Verschreibung aber eine Ausnahmebewilligung beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragen. Die Nachfrage ist vorhanden: 2019 erteilte etwa das BAG 3000 Bewilligungen.

Nach Ansicht des Bundesrates erschwere dieses Verfahren den Zugang zur Behandlung, es verzögert die Aufnahme der Therapie und sei angesichts der steigenden Zahl der Gesuche nicht mehr zweckmässig.

Der Bundesrat hat deshalb am Mittwoch beschlossen, das aktuelle Verbot im Betäubungsmittelgesetz per 1. August aufzuheben. Auch im Parlament war das Anliegen auf grosse Zustimmung gestossen. Verboten bleibt dagegen der Verkauf und Konsum für nicht-medizinische Zwecke, wie das BAG in einer Mitteilung schreibt.

ARCHIVBILD ZUR MK DES BUNDSRATES UEBER MEDIZINALKANNABIS UND STUDIEN ZUM FREIZEITKONSUM VON KANNABIS, AM MITTWOCH, 4. JULI 2018 - Indoor cultivation of THC-poor cannabis with the help of UV light, pho ...
Indoor-Anbau von Cannabis mit Hilfe von UV-Licht.archivBild: KEYSTONE

Wer bezahlt das?

Die Gesetzesreform ändert nichts an der Kostenvergütung von Cannabisarzneimitteln durch die obligatorische Krankenkasse. Heute werden diese nur in Ausnahmefällen vergütet. Dabei bleibt es. Nach Auffassung des Bundesrates reicht der Nachweis zur Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Medikamente für eine generelle Vergütung nicht aus.

(dsc/aargauerzeitung.ch)

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10 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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riwexa
22.06.2022 15:46registriert Dezember 2021
"Nach Auffassung des Bundesrates reicht der Nachweis zur Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Medikamente für eine generelle Vergütung nicht aus."

Bei Homöopathie aber schon?!
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Tsunade
22.06.2022 14:19registriert November 2021
Wurde Zeit für diesen (kleinen) Schritt.. Gut für die die es wirklich brauchen.
Trotzdem wäre eine komplette Legalisierung sinnvoller, um gestrecktes Gras zu verhindern, der Staat könnte Steuern einnehmen, die Polizei könnte sich auf wichtigere Dinge konzentrieren, Aufklärung für den Jugendschutz könnte verbessert werden, es gäbe weniger „Kriminelle“ und dem Schwarzmarkt würde einen Teil vom Umsatz entzogen werden.

Schlussendlich wird so oder so konsumiert, egal welche Drogen und das seit eh und je.
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Einstürzende_Altbauten *
22.06.2022 14:39registriert Dezember 2014
Der Knackpunkt ist die Finanzierung, hier meine persönlichen Erfahrungen: Ich könnte fast alle meine Medikamente absetzen und durch die nebenwirkungsfreien Dronabinol Tropfen ersetzen - Bewilligungen/Rezept, alles vorhanden. Die Kosten von 500.-/pro Monat kann ich nicht finanzieren, KK lehnen Bezahlung ab, Wirksamkeit nicht nachgewiesen. Also bleiben mir nur die anderen Medikamente, mit den üblichen Nebenwirkungen.

Entweder wird jetzt Cannabis endlich legalisiert oder die Wirksamkeit wird nachgewiesen. Ohne eines der Beiden bleibts für mich so wie's ist.
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