Hanfblüten mit tiefem THC-Gehalt unterstehen nicht der Tabaksteuer. Es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage. Die Tabaksteuer von 25 Prozent auf den Verkaufspreis fällt per sofort weg. Das Bundesgericht hat die Beschwerden von drei Produktionsfirmen gutgeheissen.
In der Gesetzgebung zur Tabaksteuer seien Cannabisblüten nicht explizit erwähnt, hält das Bundesgericht in seinen Urteilen fest, die am Dienstag bekannt wurden. Es sei auch fraglich, dass es sich steuertechnisch dabei um Tabakersatzprodukte handle, wie dies die Oberzolldirektion 2017 auf einem Merkblatt festgeschrieben hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Sichtweise im März 2019 noch gestützt.
Weiter stellte das Bundesgericht fest, die drei Firmen brächten ihre Produkte nicht als Raucherwaren in den Verkauf. Die Konsumenten respektive Patienten würden die Produkte überdies konsumieren, um ihrer Gesundheit etwas Gutes zu tun und namentlich rheumatische Schmerzen zu lindern, was beim Tabak erwiesenermassen nicht der Fall sei.
Hanfblüten mit tiefem THC-Gehalt könnten zwar geraucht werden, hätten aber charakteristische Eigenschaften, und es bestehe kein Risiko, das sie anstelle von Tabak konsumiert würden, kommt das Bundesgericht zum Schluss. Unter diesen Voraussetzungen stellten weder das Gesetz zur Tabaksteuer noch dessen Verordnung eine legale Grundlage dar, um Hanfblüten Tabakprodukten gleichzustellen.
Bei Hanfblüten handle es sich um ein potenziell neues Steuersubstrat. Dafür brauche es laut Bundesverfassung zuerst die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. In der Schweiz ist Hanf mit einem THC-Gehalt unter einem Prozent legal. Es wird als Öl, Tee oder direkt als Blüte verkauft.
Gegen die ihrer Ansicht nach ungerechtfertige Steuerbelastung geklagt hatten die Firmen Swiss Cannabis, Green Passion (heute Canway Schweiz) und Artemis. Sie bezahlten auf Geheiss der Oberzolldirektion über drei Jahre lang den Tarif für Feinschnitttabak von 25 Prozent auf dem Endverkaufspreis der Produkte.
Thomas Bär von der Canway Schweiz begrüsste in einer ersten schriftlichen Stellungnahme den Entscheid aus Lausanne. Es brauche nun eine klare Gesetzgebung für Cannabisprodukte. Die Produktionsfirmen seien über drei Jahre lang zu Unrecht besteuert worden.
Die siegreichen Beschwerdeführer erhalten das Geld für den von ihnen beklagten Zeitraum zurückerstattet. Die Steuern fallen nach dem Bundesgerichtsurteil per sofort weg. Das Urteil aus Lausanne sei deshalb in erster Linie ein Sieg für die Konsumenten. Es sei davon auszugehen, dass die Endverkaufspreise auf Hanfblüten in der Schweiz nun entsprechend gesenkt würden.
Urteile 2C_348/2019, 2C_350/2019 und 2C_402/2019 vom 29. Januar 2020
(jaw/sda)