Das St. Galler Verwaltungsgericht hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Es anerkennt zwei Männer als Elternpaar eines in Amerika gezeugten Leihmutter-Kindes, obwohl Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist. Das Wohl des Kindes stehe an erster Stelle, wird der Entscheid begründet.
Zwei in eingetragener Partnerschaft in der Schweiz lebende, im Kanton St. Gallen heimatberechtigte Männer ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde. Das Amt war nicht bereit, die beiden Männer als Väter einzutragen.
Das st. gallische Departement des Innern schützte den Rekurs der beiden Männer und ordnete ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenregister an. Dagegen erhob das Bundesamt für Justiz (BJ) beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde.
Das Kind lebe bei seinen beiden «Vätern» in der Schweiz, hält das Verwaltungsgericht fest, welches teilweise die Beschwerde gut hiess. Diese Ausgangslage verlange im Interesse des Kindeswohls und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage eine Anerkennung des Kindesverhältnisses zu den beiden Männern.
Nach amerikanischem Recht bestehe das Kindesverhältnis zu den beiden Männern, nach schweizerischem Recht würde es indessen zur amerikanischen Leihmutter und deren Ehemann bestehen. (pma/sda)