Krummer Millionendeal: Anwalt fordert Freispruch für den Käufer
Der reiche einheimische Wirtschaftsmann wollte am Ägerisee nach eigenen Angaben seine Altersresidenz errichten. Inklusive grosser Garage und Gästebungalow. Am 14. September 2017 kaufte er dafür eine Traumresidenz in Oberägeri. Anstatt auf diesem einzigartigen, knapp 5000 Quadratmeter grossen Stück Land den Ruhestand zu geniessen, sitzt der Käufer in diesen Tagen wegen Geldwäscherei vor dem Zuger Strafgericht auf der Anklagebank. Am Dienstag plädierte sein Verteidiger. Das sind die wesentlichen Punkte.
Die Ausgangslage
Vor dem Verkauf gehörte die Liegenschaft einer Familienholding. Ein Bruder und eine Schwester halten daran je 45 Prozent, weitere 10 Prozent gehören der Tochter der Schwester. Die Hauptangeklagten sind der Bruder und sein Vertrauter. Das Duo soll hinter dem Rücken der Schwester das Grundstück zu einem zu tiefen Preis verkauft haben. Die Zuger Staatsanwaltschaft wirft den beiden qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor; durch den zu tiefen Verkaufspreis sei ein Deliktsbetrag von mindestens 3 Millionen Franken entstanden. Die Staatsanwältin hat den Antrag gestellt, dass der Käufer der Privatklägerin den Schadensbetrag zurückerstatten muss. Die Privatklägerin ist die Familienholding, die von der Schwester kontrolliert wird.
Der Vorwurf der Geldwäscherei
Ein ausserordentlicher Staatsanwalt wirft dem Käufer Geldwäscherei vor, weil er zugunsten der Zuger Kantonalbank im April 2018 einen sogenannten Register-Schuldbrief auf den Grundstücken errichten liess. So erhielt der Käufer einen Kredit über insgesamt 25 Millionen Franken. Der Register-Schuldbrief kann laut der Anklage die staatliche Einziehung und Rückführung der Grundstücke gefährden oder vereiteln. Für den Staatsanwalt ist auch klar: Der Käufer hat in Kauf genommen, dass der Deal verbrecherisch war. Die Schwester des Verkäufers hatte ihn nämlich am 8. Januar gewarnt, es laufe ein Strafverfahren wegen der Veräusserung. Erst später wurde der Schuldbrief besiegelt.
Die Argumentation des Verteidigers
Anwalt Sven Kuhse forderte für seinen Klienten, den Käufer, einen Freispruch. Auch die Ersatzforderung von mindestens 3 Millionen Franken solle er nicht entrichten müssen. Die Argumentationslinie geht so: Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft vertritt Kuhse die Ansicht, dass die 16 Millionen ein damals marktgerechter Preis waren. Vorstellungen der Privatklägerin, man hätte 27 Millionen oder noch mehr lösen können, verbannte Kuhse in die Wunschtraumwelt der Schwester, die sich auf wertlose Parteigutachten stütze. Kuhse gab dabei zu bedenken, dass vom Grundstück aus Segelschiffe und Bojen die freie Seesicht verwehrten; schon bei mässigem Wellengang würden die Bojen Lärm machen.
Sämtliche Personen, mit denen der Käufer in Bezug auf die Transaktion Kontakt gehabt habe, seien bei 16 Millionen Franken von einem akkuraten Preis ausgegangen. Die Staatsanwältin habe eine haltlose Mischrechnung gemacht. Kuhse zweifelt, ob die Anklage überhaupt dem Anklageprinzip genüge. Die Abschöpfungsforderung sei mangels krimineller Handlung nirgends begründet. Kuhse betonte zudem: Wenn die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung als Vortat entfällt, sei auch der Vorwurf der Geldwäscherei vom Tisch – weil die Grundvoraussetzung, das Vorliegen eines Verbrechens, fehlt. Zudem habe der Käufer zum Zeitpunkt, in dem er den Register-Schuldbrief errichtet habe, keinen Grund gehabt, an der Rechtmässigkeit des Liegenschaftsverkaufs zu zweifeln.
Die Entgegnung der Staatsanwaltschaft
Die Zuger Staatsanwältin Karin Eisenring vertritt die Anklage wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen die anderen Beschuldigten. Mark Livschitz, der Anwalt der Privatklägerin, hatte sie dafür kritisiert, dass sie nicht ausdrücklich die mutmassliche Unrechtmässigkeit des Verkaufs an sich angeklagt habe. Dass sie auch von Kuhse attackiert wurde, wertete sie insgesamt als gutes Zeichen nach dem Motto: Wenn beide Seiten unzufrieden sind, belegt das die Neutralität der Staatsanwaltschaft. Sie hielt fest, der Bruder und sein Vertrauter hätten bei einem «supersolventen» Käufer nicht einmal ihre eigenen Preisvorstellungen durchgesetzt.
Der ausserkantonale Staatsanwalt Damian Graf konterte derweil mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Es sei für die Einziehbarkeit der Grundstücke irrelevant, ob der Käufer gewusst hat, dass der Verkauf legal oder illegal war. Er habe direkt und unmittelbar aus einer Vortat profitiert. Dies wäre jedoch erst der Fall, wenn das Gericht den Bruder und seinen Vertrauten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Deren Anwälte forderten Freisprüche.
Die Reaktion der Privatklägerin
Anwalt Livschitz stellte den Antrag, dass das Gericht den Verkauf der Liegenschaften als missbräuchlich würdigt. Das würde bedeuten, dass die Grundstücke an die Familienholding zurückerstattet werden müssen. Im Kern geht die Argumentation so: Das Zuger Obergericht verbot eine Liquidation der Gesellschaften im November 2016. Dieses Verbot galt auch, als der Bruder und sein Vertrauter die Liegenschaft im September 2017 verkauften. Nachdem der Plan mit der Liquidation gescheitert war, rahmten diese die Veräusserung als Notverkauf, um die angeblich nahe am Konkurs liegenden Gesellschaften zu retten. Eine Notsituation habe es aber nicht gegeben, so Livschitz. Er kritisierte auch das Verkaufsprozedere: Entgegen einem noch im Januar 2016 festgelegten Plan hätten der Bruder und sein Vertrauter auf eine öffentliche Auktion verzichtet. Doch gerade bei Liebhaberobjekten sei dies laut der ökonomischen Literatur der übliche Weg, um einen Marktpreis zu ermitteln.
Am Donnerstag wird der Prozess zum krummen Millionendeal am Ägerisee fortgesetzt. (aargauerzeitung.ch)

