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Arztgeheimnis: Ehemann erhält keine Einsicht in die Krankenakte seiner verstorbenen Frau

Arztgeheimnis: Ehemann erhält keine Einsicht in die Krankenakte seiner verstorbenen Frau

31.08.2018, 12:0031.08.2018, 12:32
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der Einsicht in die Krankengeschichte seiner verstorbenen Ehefrau wünschte. Die Frau war in einer psychiatrischen Klinik in Behandlung und beging auf einem Urlaub Suizid.

Der Mann begründete seinen Wunsch damit, dass die Informationen aus der Krankheitsakte ihm die Trauerarbeit erleichtern würden und er überprüfen könne, ob seine Frau korrekt behandelt wurde. Er führte die Beschwerde auch im Namen seiner beiden minderjährigen Töchter.

Arztgeheimnis gilt über den Tod hinaus

Das Bundesgericht erläutert in einem am Freitag publizierten Urteil die Bedeutung des Arztgeheimnisse. Damit werde gewährleistet, dass Patienten mit ihrem Arzt frei über ihre Beschwerden reden könnten, was eine adäquate Behandlung ermögliche.

Das Arztgeheimnis gilt gemäss Bundesgericht deshalb über den Tod eines Menschen hinaus. Nur ein überwiegendes privates Interesse könne zur Aufhebung des Arztgeheimnisses führen. Patienten müssten die Gewähr haben, dass Familienangehörige auch nach deren Tod nicht von den im Vertrauen geäusserten Problemen erfahren würden.

Arztgeheimnis wichtiger

Wie bereits die Vorinstanz – das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen – kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Interessen des Mannes nicht höher gewichtet werden könnten, als das Berufsgeheimnis der Ärzte.

Das Bundesgericht führt zudem aus, die verstorbene Ehefrau habe zu Lebzeiten weder implizit noch explizit gesagt, dass ihre Familie über die Details ihrer Krankengeschichte informiert werden dürfte. (whr/sda)

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9 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Theoretisch
31.08.2018 13:06registriert März 2014
Dieser Entscheid ist nicht nachvollziehbar, denn wenn Behandlungsfehler vorliegen hätten die Angehörigen einen Anspruch auf Schmerzensgeld etc. Dazu muss man aber schon die Akten einsehen können. Leider wird unter dem Vorwand Arztgeheimnis auch manch andere Angelegenheit ‚geschützt‘ die nichts mit dem Interesse des Patienten zu tun haben.
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Katzenseekatze
31.08.2018 12:35registriert Dezember 2017
Da gibt es offene Fragen. Vertuschen von Realitäten?
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9
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