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Leibesvisitationen nur ausserhalb des Intimbereichs zulässig

Leibesvisitationen nur ausserhalb des Intimbereichs zulässig

13.09.2022, 14:5613.09.2022, 14:56
Italienische Carabinieri (rote Vesten) und die Polizisten der Kantonspolizei Tessin (gelbe Vesten) bei gemischten Patrouillen an der schweizerisch-italienischen Grenze am Mittwoch, 9. Maerz 2022 in Ag ...
Bild: keystone

Grenzschutzbeamte dürfen wie Polizisten und Gefängnispersonal eine Leibesvisitation durchführen, wenn die Umstände dies erfordern. Die Durchsuchungen müssen sich aber auf die Oberfläche des Körpers und Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs beschränken, wie das Bundesgericht in einem am Dienstag publizierten Urteil festhält.

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob Genfer Grenzschutzbeamte ihre Kompetenzen überschritten haben, als sie 2017 eine 36-jährige Frau einer vollständigen Leibesvisitation unterzogen. Die Personendurchsuchung wurde veranlasst, nachdem die Beamten im Handschuhfach ihres Autos einen Joint gefunden hatten.

Die Frau musste bei der Leibesvisitation, die von weiblichem Personal durchgeführt wurde, vollständig entkleiden. Ausserdem wurde sie aufgefordert, sich nach vorne zu beugen und das Gesäss zu spreizen.

Verhältnismässigkeit nicht beachtet

Die Frau reichte Klage daraufhin wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung ein und verlangte eine Genugtuung in Höhe von 5000 Franken. Das Strafverfahren wurde von der Militärjustiz geführt und ist noch hängig. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte unterdessen die Forderung nach einer Entschädigung ab.

Das Bundesgericht hingegen hiess die Beschwerde gemäss dem am Dienstag veröffentlichten Urteil gut. Es stellt fest, dass die körperliche Durchsuchung nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprach. Die Frau war 2015 Opfer sexueller Handlungen geworden und bewahrte in ihrem Portemonnaie eine Karte auf, die diese Übergriffe belegten.

Die Bundesrichter vertreten die Auffassung, dass die Zollbeamten vor einer Leibesvisitation eine weniger einschneidende Inspektion der persönlichen Gegenstände hätten durchführen müssen. Wären sie in dieser Reihenfolge vorgegangen, hätten sie die Karte gefunden und die Situation besser einschätzen können.

Rechtliche Unklarheit

Über den Einzelfall hinaus stellte das Bundesgericht zudem fest, dass im Zollgesetz eine rechtliche Unklarheit besteht, inwieweit die Beamten befugt sind, den Intimbereich einer Person zu inspizieren. Die Richter der zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung kamen zum Schluss, dass das Gesetz so auszulegen ist, dass Zollbeamte die gleichen Befugnisse wie Polizisten oder Gefängnispersonal haben.

2020 hatte das Bundesgericht in einem Leiturteil festgehalten, dass intime Untersuchungen einen Eingriff in die persönliche Würde und damit auch in die Grundrechte der Betroffenen bedeuten und deshalb nur zulässig sind, wenn ein konkreter Verdacht besteht und die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Generell und ausser in Notfällen muss jede Durchsuchung von Beamten desselben Geschlechts durchgeführt werden.

Der Fall geht nun ans Bundesverwaltungsgericht zurück. Dieses muss nochmals prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Beschwerdeführerin erfüllt sind.

(Urteil 2C_19/2022 vom 31. August 2022) (aeg/sda)

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