Für das Verbot von Oraltabak Snus, wie es der Bundesrat in der Tabakverordnung erlassen hat, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde eines Handelsgesellschaft für Tabakwaren gutgeheissen.
Das Zollinspektorat Basel verwehrte im September 2016 den Import von rund 245 Kilogramm Snus in die Schweiz. Die Firma legte vergeblich Einsprache ein und gelangte deshalb ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde der Gesellschaft im Juni vergangenen Jahres ab.
Das Bundesgericht hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem am Dienstag publizierten Urteil aufgehoben. Es ist zum Schluss gelangt, dass die vom Bundesrat erlassene Bestimmung in der Tabakverordnung weiter geht, als das Gesetz vorsieht. Damit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die entsprechende Bestimmung, die das Verbot von Snus vorsehe.
Es hält fest, dass Snus gemäss dem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Lebensmittelgesetz unter die Genussmittel fällt – wie andere Tabakerzeugnisse. Bei diesen ist vorgesehen, dass sie die Gesundheit bei üblichem Genuss nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden dürfen.
Nicht geschützt werde mit dem Gesetz, wer zum Beispiel übermässig rauche. Bei Snus besteht gemäss Bundesgericht eben keine unmittelbare oder unerwartete Gefährdung.
Die Zollverwaltung soll zudem festgehalten haben, dass der Snus-Konsum weniger schädlich sei als das Rauchen von Zigaretten. Daraus folgert das Bundesgericht, Snus erfülle die Zulassungsanforderungen für den Import.
(Urteil 2C_718/2018 vom 27.05.2019)
(sda)
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