Pornofilm mit digital verjüngter Darstellerin ist laut Bundesgericht «Kinderpornografie»
Pornografische Bilder oder Videos mit digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngten Erwachsenen fallen unter das Verbot «nicht tatsächlicher» Kinderpornografie. Damit bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung eines Mannes durch das Zürcher Bezirksgericht.
Das Zürcher Bezirksgericht verurteilte den Mann 2023 wegen harter Pornografie, der Darstellung von Gewalt und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe und einer Geldbusse.
Der Mann hatte ein über den Messenger-Dienst Telegram bezogenes pornografisches Video auf seinem Instagram-Account geteilt. Der Film zeigt laut Beschrieb ein vorpubertäres Mädchen. Dabei war die Darstellerin «scheinminderjährig» – das Video war mittels digitaler Verjüngungstechnologie bearbeitet worden.
Real oder virtuell?
Seit 2014 stellt das Schweizer Strafgesetzbuch neben der tatsächlichen auch die «nicht tatsächliche» Kinderpornografie unter Strafe, wie das Bundesgericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil in Erinnerung ruft. Die «nicht tatsächliche» Kinderpornografie schliesse auch rein virtuell erzeugte Inhalte mit ein.
Bisher hatte das oberste Gericht jedoch noch nicht entschieden, ob fiktive Kinderpornografie, die mittels digitaler Verjüngungssoftware erstellt wurde, gesetzlich strafbar ist. Vor der Revision 2014 ergaben sich für den Gesetzgeber Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen realen und virtuellen Darstellungen. Das Parlament kam damals zum Schluss, dass die Ahndung tatsächlicher Kinderpornografie erschwert werde, sollte «nicht reale» Kinderpornografie straffrei bleiben.
Alter ist schwer nachweisbar
Handelt es sich teilweise um virtuelle Kinderpornografie, dürfte es der ersten Strafkammer nicht einfacher fallen, das Alter der Akteurinnen und Akteure nachzuweisen. Dieses Problem könnte sich als noch komplexer erweisen, als es bei kinderpornografischen Zeichentrickfilmen der Fall ist, die heute unter Strafe stehen.
Es bleibe umstritten, ob der Konsum von Kinderpornografie eine «korrumpierende Wirkung» habe, argumentieren die Richter. Gleiches gelte auch für eine mögliche Banalisierung auf dem realen Markt.
In ihrem Urteil kamen die Richter jedoch zum Schluss, dass Pornografie, in der Erwachsene digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngt werden, ebenso unter Strafe gestellt werden muss, wie «nicht effektive» Pornografie.
Darum ist «Kinderpornografie» ein irreführender Begriff
Bei «Pornografie» denken viele an einvernehmliche sexuelle Darstellungen von Erwachsenen. Bei sexuellen Handlungen mit Kindern kann es aber nie Einvernehmlichkeit geben – es handelt sich immer um Missbrauch.
Im englischen Sprachraum ist die Abkürzung CSAM (Child Sexual Abuse Material) verbreitet, was mit «Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern» übersetzt werden kann. Dieser Begriff umfasst alle visuellen Darstellungen, in denen eine minderjährige Person an sexuellen Handlungen beteiligt ist, «einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Fotos, Videos und computergenerierte Bilder», wie es etwa Google treffend beschreibt.
Internationale Organisationen, darunter viele NGOs, aber auch die Polizeibehörde Interpol, empfehlen inzwischen, «CSAM» oder «Material über sexuellen Kindesmissbrauch» zu verwenden.
Wenn Medien, Politik, sowie Polizei und Justiz übereinstimmend diese Begriffe verwenden, statt Kinderpornografie, wird damit deutlich, dass es sich nicht um sexuelle Präferenzen handelt, sondern um Gewaltverbrechen. Wer solche Taten aufnimmt, mit Dritten teilt oder im Internet weiterverbreitet, macht sich ebenfalls strafbar.
Quellen
bger.ch: Urteil 6B_122/2024 vom 20. November 2025
(dsc/sda)
