Schweiz
Zürich

Bundesgericht weist Beschwerde von Zürcher «Strichplatz-Fahrer» ab

Eine Besucherin informiert sich am Tag der offenen Tuer ueber die Sexboxen, am Samstag, 24. August 2013 am Depotweg in Zuerich. Am Montag, 26. August wird der neue Strichplatz eroeffnet. (KEYSTONE/Enn ...
Sex-Box in Zürich.Bild: KEYSTONE

Bundesgericht weist Beschwerde von Zürcher «Strichplatz-Fahrer» ab – er fuhr Polizistin an

03.01.2024, 12:0003.01.2024, 12:09

Die Freiheitsstrafe von 14 Jahren gegen den «Strichplatz-Fahrer» bleibt bestehen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des jungen Mannes abgewiesen, der in Zürich eine Polizistin umgefahren und lebensgefährlich verletzt hatte.

Die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen grösstenteils nicht, wie das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil festhielt. Willkür durch die Vorinstanz sei zudem nicht zu erkennen.

Der junge Mann war im Februar 2020 mit Kollegen im entwendeten Auto seines Vaters auf dem Strichplatz in Zürich-Altstetten unterwegs. Als sie verbotenerweise Prostituierte fotografierten, wollte die Polizei die jungen Leute kontrollieren. Der Lenker, der ohne Fahrausweis unterwegs war, versuchte sich der Kontrolle entziehen.

Dabei überfuhr er eine Polizistin, die auch noch mehrere Meter vom Auto mitgeschleift wurde. Die Gerichte sahen die Tat als versuchte vorsätzliche Tötung an. Der Beschwerdeführer forderte eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Kollision war spürbar

Der Beschwerdeführer bestritt etwa, die Kollision und das Mitschleifen wahrgenommen zu haben. Das Bundesgericht verweist aber auf Zeugenaussagen und das Unfallgutachten. Zeugen hätten eine Wischbewegung des Fahrers gesehen und gehört, wie er die Polizistin zum weggehen aufgefordert hatte. Die Kollision sei für einen Lenker zudem spürbar.

Für einen angeblichen schweren Rauschzustand des Lenkers, der eine tiefere Strafe bringen würde, gebe es keine Anzeichen, heisst es im Urteil weiter. Ebenfalls sei es keine Ermessensverletzung, die Strafe bei 14 Jahren festzulegen. Dabei habe das Zürcher Obergericht die dissoziale Persönlichkeitsstörung, das ADHS, die Cannabisabhängigkeit, die «gewisse Reue» gegenüber der Polizistin und das teilweise Geständnis angemessen berücksichtigt.

(Urteil 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023) (yam/sda)

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