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Genozid oder Kriegsverbrechen? Das ist der Unterschied

Oleg, 56, mourns for his mother Inna, 86, killed during the war against Russia in Bucha, in the outskirts of Kyiv, Ukraine, Sunday, April 10, 2022. (AP Photo/Rodrigo Abd)
Im ukrainischen Butscha wurden nach dem Abzug der russischen Truppen zahlreiche Leichen von Zivilisten gefunden. Bild: keystone

Genozid oder Kriegsverbrechen? Das ist der Unterschied

14.04.2022, 17:4714.04.2022, 17:52
Daniel Huber
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Seit dem russischen Einmarsch in der Ukraine sind wir mit schrecklichen Bildern aus dem Kriegsgebiet konfrontiert. Eine neue Dimension des Schreckens stellten dann die ermordeten Zivilisten aus dem zeitweise von russischen Truppen besetzten Kiewer Vorort Butscha dar. Die Bilder lösten Entsetzen und Empörung aus.

Joe Biden betrachtet diese Taten als Kriegsverbrechen und fordert einen Prozess. Der US-Präsident steht mit dieser Forderung nicht allein. Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj sagte bei einem Besuch in Butscha, die Welt werde das als Genozid anerkennen. Doch so klar und einfach sich die Sache moralisch darstellt – juristisch ist sie komplizierter: Das Völkerrecht regelt, was als Kriegsverbrechen oder als Genozid gilt; die Bestrafung von Kriegsverbrechern muss sich mithin auf diese Definition stützen. Versuchen wir deshalb, Begriffe wie «Kriegsverbrechen», «Genozid» und «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» zu klären, die im Alltag oft gleichbedeutend verwendet werden.

Kriegsverbrechen

«Vor Pest, Hunger und Krieg bewahre uns, o Herr», so beteten die Menschen früher. Krieg war schon immer eine – selbstgemachte – Geissel der Menschheit. Der Versuch, den Krieg wenn schon nicht abzuschaffen, so doch das durch ihn verursachte Leid zu verringern, hat sich im Kriegsvölkerrecht kristallisiert. Dieses kennt zwei Bereiche: das Recht zum Krieg und das Recht im Krieg.

Recht zum Krieg

Im Grundsatz sind Kriege heute aufgrund des allgemeinen Gewaltverbots in Artikel 2 Ziffer 4 der UNO-Charta völkerrechtswidrig. Ein Präzedenzfall wurde nach dem Zweiten Weltkrieg durch den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher geschaffen, als erstmals die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges vor einem internationalen Militärgerichtshof in einem rechtsstaatlichen Verfahren abgeurteilt wurde. Die Einleitung kriegerischer Handlungen gilt selbst nicht als Kriegsverbrechen, sondern wird völkerrechtlich als Verbrechen der Aggression betrachtet.

Es gibt aber mehrere Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot. Unter anderem sind militärische Handlungen legitimiert, wenn sie sich auf ein Mandat des UNO-Sicherheitsrates stützen können. Auch ist die gewaltsame Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs erlaubt, jedenfalls bis der Sicherheitsrat die «erforderlichen Massnahmen getroffen hat». Umstritten ist hingegen, ob eine sogenannte humanitäre Intervention, die Missstände – etwa massive Menschenrechtsverletzungen – beseitigen will, auch ohne Mandat des Sicherheitsrates erlaubt ist.

T. S. Tirumurti, permanent representative of India to the United Nations, speaks during a meeting of the security council, Monday, Feb. 28, 2022, at United Nations Headquarters. The U.N.'s two ma ...
Der UNO-Sicherheitsrat in New York. Bild: keystone

Recht im Krieg

Wenn es zu einem Krieg kommt, greift das Recht im Krieg, das heute meist als «humanitäres Völkerrecht» bezeichnet wird. Es umfasst neben vertraglich festgelegten Bestimmungen – vornehmlich in den Haager Abkommen und den Genfer Konventionen – auch gewohnheitsrechtlich bindende Prinzipien.

Die Genfer Konventionen
Die Genfer Abkommen sind universell und gelten weltweit: 196 Vertragsstaaten haben sich in vier Abkommen (1949) und zwei Zusatzprotokollen (1977) verpflichtet, bei bewaffneten Konflikten ein Mindestmass an Menschlichkeit einzuhalten.
Die Bestimmungen betreffen den Schutz
• der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I)
• der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II)
• der Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III)
• der Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV)​

Verhältnismässigkeit, Unterscheidung, Schutzmassnahmen

Besonders wichtig ist hierbei der Grundsatz, dass militärische Massnahmen in internationalen Konflikten verhältnismässig sein müssen, das heisst, sie müssen sich im Rahmen der konkreten militärischen Strategie und Taktik bewegen. Wenn etwa ein Soldat getötet wird, ist es nicht verhältnismässig, darauf zu reagieren, indem man eine Stadt in Schutt und Asche legt.

Neben dem Gebot der Verhältnismässigkeit ist auch jenes der Unterscheidung wichtig: Bei militärischen Aktionen muss immer unterschieden werden, ob sie kriegführende oder zivile Personen und Objekte treffen. Das Gebot der Schutzmassnahmen schliesslich verpflichtet die Konfliktparteien dazu, Schaden von der Zivilbevölkerung abzuwehren oder so gering wie möglich zu halten.

Zentral ist der Grundsatz, unnötiges Leid zu vermeiden. Zu diesem Zweck sind bestimmte Waffen verboten, zum Beispiel chemische und bakteriologische Waffen. Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet zudem zwischen Kombattanten – dies sind Personen, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen – und Nichtkombattanten. Letztere, in aller Regel handelt es sich um Zivilisten, dürfen keine militärischen Handlungen vornehmen, sind aber auch völkerrechtlich besonders geschützt.

Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs listet eine Reihe von Verstössen auf, die als Kriegsverbrechen gelten. Darunter fallen beispielsweise – die Liste ist bei weitem nicht vollständig – vorsätzliche Tötung, Folter, vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Objekte wie Krankenhäuser, Kirchen oder Museen, die Tötung oder Verwundung eines Kombattanten, der sich ergeben hat oder wehrlos ist, Vergewaltigung und Nötigung zur Prostitution, Plünderung.

Römisches Statut zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). 
Grün: Mitgliedstaaten Gelb: Unterzeichnet, aber nicht ratifiziert Violett: ehemalige Mitgliedstaaten (ausgetreten) Orange: Unterzeichnet ...
Mitgliedsstaaten des Römischen Statuts zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH):
Grün: Mitgliedstaaten, Gelb: Unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, Violett: ehemalige Mitgliedstaaten (ausgetreten), Orange: Unterzeichnet, aber Unterschrift zurückgezogen, Rot: Weder unterzeichnet, noch beigetreten.
Karte: Wikimedia

Nicht jeder Gewaltakt ist ein Kriegsverbrechen

Wer gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstösst – dies können nach geltender Praxis nur natürliche Personen, aber nicht juristische wie Staaten oder Organisationen –, handelt rechtswidrig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Verstoss einem Kriegsverbrechen gleichkommt, sondern nur besonders schwerwiegende. Regel 156 der Liste der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts stellt dazu fest: «Schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts stellen Kriegsverbrechen dar.»

So gilt die militärisch gerechtfertigte Bombardierung von Wohngebäuden oder Schulen oder gar die Tötung von Zivilisten nicht als Kriegsverbrechen. Wenn dieselben Handlungen aber zu unnötigen Zerstörungen und Opfern führen, die den militärischen Nutzen übersteigen, sind sie als Kriegsverbrechen zu betrachten.

Es liegt auf der Hand, dass es hier in der Praxis viele Grauzonen gibt. Es ist überdies zusehends schwieriger geworden, Zivilisten von Kombattanten zu unterscheiden, auch weil sich Konfliktparteien nicht immer an das Gebot der Unterscheidung halten, etwa wenn Soldaten in Zivil agieren oder Zivilisten zu Waffen greifen. Zivilisten können daher ebenfalls als Kriegsverbrecher angeklagt und verurteilt werden.

Strafverfolgung

Zuständig für die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen – vornehmlich von solchen grossen Umfangs – ist der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) mit Sitz im niederländischen Den Haag. Dessen Ankläger kann auch selber Ermittlungen aufnehmen, wenn Hinweise auf mögliche Kriegsverbrechen vorliegen. Allerdings verfügt der Gerichtshof nicht über eine eigene Polizei und ist daher auf die Hilfe der Vertragsstaaten angewiesen. Nicht alle Staaten haben das Statut des IstGH unterzeichnet, darunter auch Russland. Die Ukraine indes hat 2013 die Strafgerichtsbarkeit des IStGH für das eigene Territorium anerkannt.

FILE - Exterior view of the new headquarters of the International Criminal Court in The Hague, Netherlands, on Jan. 12, 2016. An alleged coordinator of a predominantly Christian rebel group in the Cen ...
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag.Bild: keystone

Bei Verstössen gegen das Völkerrecht und damit auch bei Kriegsverbrechen gilt aber auch das sogenannte Weltrechtsprinzip. Dies bedeutet, dass bei solchen schwerwiegenden Fällen alle Staaten der Welt Ermittlungen durchführen und Strafen verhängen dürfen.

Nicht unter die strafrechtliche Kategorie der Kriegsverbrechen fallen weitere Verbrechen, die auch ausserhalb eines bewaffneten Konflikts begangen werden können: Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Römische Statut führt sie separat auf, aber auch sie werden vom Völkerstrafrecht verfolgt.

Wo es in der Ukraine Anzeichen für Kriegsverbrechen gibt:

Genozid

Vor allem nach der Erfahrung des Holocausts gilt Genozid als besonders verabscheuungswürdiges Verbrechen und wird manchmal als «Verbrechen der Verbrechen» bezeichnet. Der Begriff «Genozid» (aus griech. genos für «Geschlecht», «Nation» und lat. caedere für «morden») wurde in den 1940er-Jahren unter dem Eindruck des Völkermords an den Juden und Armeniern vom polnisch-jüdischen Rechtsanwalt und Friedensforscher Raphael Lemkin geprägt.

The main entrance at the former Nazi death camp of Auschwitz in Oswiecim, Poland, with the inscription, 'Arbeit Macht Frei', which translates into English as '"Work will set you Fr ...
Der Eingang des Konzentrationslagers Auschwitz. Im Lagerkomplex Auschwitz wurden mehr als eine Million Menschen ermordet, die meisten von ihnen Juden. Bild: Keystone/AP

1948 anerkannten die Vereinten Nationen Genozid in der UNO-Völkermordkonvention als Straftatbestand im Völkerstrafrecht. Drei Jahre später trat die Resolution in Kraft; bis 2015 wurde sie von 147 Staaten ratifiziert. Diese haben daher die Pflicht, Genozid zu verhüten und zu bestrafen. Genozid verjährt – wie übrigens auch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit – nicht.

Als Genozid gelten Handlungen, die darauf abzielen, auf direkte oder indirekte Weise «eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören». Zu diesen Handlungen zählt die Konvention in Artikel II:

  • Tötung von Mitgliedern der Gruppe
  • Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe
  • vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen
  • Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind
  • gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe

Strafverfolgung

Diese Handlungen müssen in der Absicht begangen werden, die Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Der Vorsatz, eine Gruppe von Menschen zu vernichten, die sich durch Sprache, Religion und Tradition von anderen unterscheidet, ist auch dann strafbar, wenn das Ziel der Vernichtung nicht erreicht wurde. Es ist dabei unerheblich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe tatsächlich getötet wurden. Strafbar sind des Weiteren auch die Verschwörung oder Anstiftung zur Begehung eines Genozids und die Teilnahme daran. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verbrechen in amtlicher Eigenschaft oder als Zivilperson begangen wurden.

Strafverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht des Völkermords stehen, können durch ein nationales Gericht in dem Gebiet, in dem die Straftat begangen wurde, oder durch einen internationalen Gerichtshof durchgeführt werden. In letzterem Fall muss dessen Zuständigkeit durch die Vertragsstaaten anerkannt sein. Bei Genozid gilt – wie bei Kriegsverbrechen – das Weltrechtsprinzip.

Theoneste Bagosora reacts as he sits in the court at the International Criminal Tribunal for Rwanda, in Arusha, Tanzania, Thursday, Dec. 18, 2008, where he was found guilty of genocide and crimes agai ...
Theoneste Bagosora wurde 2008 vom Internationalen Straftribunal für Ruanda (ICTR) als Hauptorganisator des Genozids in Ruanda zu lebenslanger Haft verurteilt. Bild: AP ICTR

Bekannte Fälle von Genozid sind der Holocaust, der Völkermord an den Juden, und der Porajmos, der Völkermord an den Sinti und Roma. Beide fanden während der Nazi-Zeit statt. In den Neunzigerjahren kam es in Ruanda zum Genozid an den Tutsi und im Bosnienkrieg zum Massaker von Srebrenica, das durch UNO-Gerichte ebenfalls als Genozid klassifiziert wurde. Auch das Massaker an den Jesiden 2014 im Irak durch den «Islamischen Staat» gilt als Genozid.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Der Begriff «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» wurde zum ersten Mal 1946 bei den Nürnberger und Tokioter Prozessen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs definiert. Er diente dazu, rückwirkend die Kriegsverbrechen der Achsenmächte zu ahnden, insbesondere die durch das Nazi-Regime begangenen Gräuel. Die Umgehung des Rückwirkungsverbots im Strafrecht (es dürfen nur Verbrechen verfolgt werden, die nach dem Erlass des entsprechenden Gesetzes erfolgten) war zwar umstritten, aber völkerrechtlich begründet, da das Nazi-Regime auch internationale Verträge verletzt hatte.

Der Admiral der Lufttruppen Hermann Goering (links), der Fuehrer-Stellvertreter Rudolf Hess (rechts) und der Admiral der U-Boot Truppen Karl Doenitz (im Hintergrund) als Kriegsverbrecher auf der Ankla ...
Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher in Nürnberg: Hermann Goering (l.), Rudolf Hess (r.) und Karl Dönitz (im Hintergrund) auf der Anklagebank. Bild: Keystone/Photopress-Archiv/Str

Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind quasi ein Oberbegriff im Völkerrecht, unter den sowohl Kriegsverbrechen als auch Genozid und das Verbrechen der Aggression fallen. Kennzeichnend ist dabei gemäss Artikel 7 des Römischen Statuts, dass die Verbrechen im Zuge eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung erfolgen. Zu diesen Verbrechen zählt das Römische Statut unter anderem vorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung, Vertreibung, Freiheitsentzug, Folter, Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation, Verfolgung einer bestimmten Gruppe oder zwangsweises Verschwindenlassen von Personen.

Der Tatbestand ist bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit weiter gefasst als bei Genozid – es muss nicht wie bei diesem eine bestimmte, ethnisch, religiös oder national definierte Gruppe Ziel der verbrecherischen Handlungen sein, sondern jede Zivilbevölkerung, auch die eigene. Im Gegensatz zu Kriegsverbrechen können Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch ausserhalb von bewaffneten Konflikten stattfinden. Sie unterliegen wie bei Kriegsverbrechen und Genozid dem Weltrechtsprinzip.

Da einflussreiche Staaten wie die USA, China oder Russland das Römische Statut noch nicht ratifiziert haben, können die Verbote von Kriegsverbrechen, Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ihre Wirkung derzeit nicht voll entfalten.

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22 Kommentare
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Swen Goldpreis
14.04.2022 19:48registriert April 2019
Bei den Genoziden hätte man meiner Meinung nach auch den Genozid der Türken an den Armeniern um 1915 erwähnen dürfen.

Er ist mit geschätzten 1.5 Millionen Opfern nicht nur einer der Schlimmsten überhaupt, sondern wird darüberhinaus bis heute von der türkischen Regierung aktiv geleugnet.
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mMn
14.04.2022 18:20registriert September 2020
Wieso wird hier beim Aufzählen der Genozid in Kambodscha in den 70ern nicht erwähnt? Pol Pot brachte mit seinem Terror 1/3 des Landes um, weil sie gebildet waren.
Z.B. Eine Brille reichte als Beweis, dass jemand Bildung hatte.

Ich schreibe das, weil ich entsetzt war, als ich erstmals mit 29 ein Buch darüber las und feststellte, das dies in unserer Schulbildung (zumindest der 90er Jahre) komplett gefehlt hatte. Ich meine da wurden vor nichtmal 50 Jahren ca. eine Million Leute ermordet...
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