Grundsätzlich gilt: Was im Wald am Boden liegt, darf ohne zu fragen mitgenommen werden. «Das ist sogenanntes totes Material, bzw. Totholz, sprich vom Forstpersonal abgeastete Äste», erklärt Tanja Huber, Sprecherin von Grün Stadt Zürich. Auch Tannenzapfen, Rinden oder ähnliche dekorative Fundstücke, die auf dem Waldboden liegen, dürfen mit nach Hause gebracht werden. Dasselbe gilt laut Waldknigge übrigens auch für Beeren, Pilze, Wildkräuter und Blumen.
Grundsätzlich soll nur dürres Astmaterial gesammelt werden. «Als Faustregel gilt, dass höchstens armdickes Holz mitgenommen werden soll und nur so viel, wie man tragen kann», sagt Huber. Zudem darf nur für den Eigengebrauch und nicht für gewerbliche Zwecke gesammelt werden und nur so viel, dass das Ökosystem nicht beschädigt wird. Auch totes Material ist nämlich wichtig für viele Lebewesen des Waldes, da es ihnen Nahrung und Lebensraum bietet.
Nein, Äste dürfen nicht abgesägt werden. Zudem sind auch andere lebende Pflanzen tabu. Geschützte Pflanzen dürfen nirgends gepflückt oder ausgegraben werden. In Naturschutzgebieten gelten generell strengere Verbote.
In Artikel 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches steht Folgendes:
1 Das Be足tre足ten von Wald und Wei足de und die An足eig足nung wild足wach足sen足der Bee足ren, Pil足ze u. dgl. sind in orts足端b足li足chem Um足fan足ge je足der足mann ge足stat足tet, so足weit nicht im In足ter足es足se der Kul足tu足ren sei足tens der zu足st辰n足di足gen Be足h旦r足de ein足zel足ne be足stimmt um足grenz足te Ver足bo足te er足las足sen wer足den.
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