Immer mehr Menschen besitzen Waffen. Diese Aussage trifft nicht nur auf die Schweiz zu, sondern auch auf den Kanton Zürich. So kann Ralph Hirt, Mediensprecher der Kantonspolizei Zürich, zwar keine genauen Zahlen nennen. Klar sei aber: Die Tendenz ist steigend. Der grösste Anteil machen hierbei die Schusswaffen aus.
Wer sich eine Waffe zutun möchte, der braucht hierfür einen Waffenerwerbsschein. Zuständig für das Ausstellen dieser Scheine sind die Wohngemeinden der Antragsstellerinnen und -steller. Sie erteilen die Bewilligung – oder verweigern sie. Wer einen Waffenschein beanträgt, wird unter anderem auf folgende Kriterien überprüft:
Mehr als ein Eintrag im Strafregister
Wer wegen wiederholter begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, erhält keinen Waffenschein. Dies besagt Art.8, Absatz 2 des Waffengesetzes.
Gewaltt辰tige oder gemeingef辰hrliche Ge足sinnung
Wer wegen einer Handlung im Strafregister eingetragen ist, die eine gewaltt辰tige oder gemeingef辰hrliche Ge足sinnung bekundet, erh辰lt auch keinen Waffenerwerbsschein. Dies verbietet Art.8, Absatz 2 auch bei einem einzelnen Eintrag.
Selbst- oder Drittgefährdung
Selbst- oder Drittgefährdung bedeutet so viel wie: Man ist für sich selbst oder andere potentiell gefährlich. Dies liegt vor, wenn man eine Krankheit hat, die im Umgang mit Waffen ein Risiko darstellen könnte. Ebenfalls als selbst- oder drittgefährdet gilt man, wenn man abhängig von Medikamenten-, Alkohol, oder Betäubungsmitteln ist. Als weiteren Grund nennt die Kantonspolizei Zürich auf ihrer Informationsseite psychische Probleme.
Man ist Angehöriger eines gesperrten Staates
Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Angehörige der Staaten Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Türkei, Sri-Lanka, Algerien und Albanien.
Es fehlen die notwendigen Papiere
Für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung C gelten besondere Bestimmungen. Diese benötigen für den Erwerb jeder Art von Waffe mindestens einen Waffenerwerbsschein (auch für Luftdruck- und Softairwaffen) und eine Bestätigung Ihres Heimatlandes.
Minderjährigkeit
Wer einen Waffenerwerbsschein erhalten will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und darf nicht unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebauftragte Person vertreten werden.
Je nach Waffentyp ist zudem eine andere Bewilligung nötig. Dabei wird zwischen drei Waffentypen unterscheiden: den verbotenen Waffen, wie beispielsweise dem Schweizer Sturmgewehr, den meldepflichtigen Waffen wie Luftdruckwaffen und bewilligungspflichtigen Waffen. Dazu gehören zum Beispiel Revolver.