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Diese Ausnahmen kennt das Zürcher Jagdgesetz beim Füttern von Wildtieren

Diese Ausnahmen kennt das Zürcher Jagdgesetz beim Füttern von Wildtieren

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Bild: Marcel Burkhardt
Eine Zürcher Oberländerin musste eine Busse über 500 Franken zahlen, weil sie einen Mäusebussard fütterte. Sie verstiess damit gegen das neue Jagdgesetz. Dieses kennt für die Fütterung von Wildtieren nur wenige Ausnahmen.
30.11.2023, 05:1930.11.2023, 05:19
Linus Bauer / ch media

Anfang 2023 trat im Kanton Zürich das neue Jagdgesetz in Kraft. Darin heisst es klar: «Wildtiere dürfen nicht gefüttert werden.» Diese Regel gilt auch für Vögel, was einer 76-Jährigen aus Hadlikon bei Hinwil zum Verhängnis wurde. Sie pflegte und fütterte einen Mäusebussard, den die Frau «Mäusi» nannte. Ein Nachbar zeigte die Frau deswegen an, schlussendlich bekam sie gemäss «Züriost» eine Busse von 500 Franken.

Ausnahmen kennt das Jagdgesetz nur beim massvollen Füttern von Singvögeln, Wasservögeln und Eichhörnchen. «Ein Vogelhäuschen, Futterkugeln auf dem Balkon oder kleine Mengen Futter an Enten verteilen, bleibt weiterhin erlaubt», erklärt Katharina Weber, Mediensprecherin bei der zuständigen Baudirektion des Kantons Zürich, gegenüber ZüriToday. «Es ist bekannt, dass dies den Vögeln weder nützt noch schadet, der Bevölkerung aber einen Einblick in die Vogelwelt geben kann.»

Ein paar Brotkrümel für Wasservögel sind erlaubt

Ab welchem Punkt «massvolles Füttern», wie es im Gesetz steht, überschritten ist, ist nicht genau geregelt. «Es handelt sich um eine Frage des gesunden Menschenverstands», sagt Weber. Als Beispiel nennt sie Futterkugeln oder das Verteilen von Brotkrümeln. Weber betont jedoch, dass die Tiere nicht auf eine Fütterung angewiesen sind.

«Wasservögel sind gut an die hiesigen Winterbedingungen angepasst», schreibt auch die Schweizerische Vogelwarte Sempach in ihrem Ratgeber zur Fütterung von Wasservögeln. Die Tiere finden in geeigneten Gebieten selber ausreichend Nahrung. Für gewisse Kleinvögel im Siedlungsbereich kann eine Fütterung im Winterhalbjahr jedoch hilfreich sein.

Wer Kleinvögel füttert, sollte qualitativ einwandfreies Futter verwenden, das möglichst der natürlichen Nahrung der Tiere entspricht. Gewürztes, Essensreste oder Brot gehören nicht dazu, schreibt die Vogelwarte Sempach. Für Wasservögel ist das gelegentliche Verfüttern von Brot in kleinen Mengen hingegen kein Problem.

Verletzte Tiere darf man nicht füttern

Im Fall von «Mäusi» argumentierte die gebüsste Zürcher Oberländerin, dass der Mäusebussard kein WIldvogel sei, sondern ein «frei lebendes Haustier». Die private Haltung von Wildtieren erfordert jedoch eine Bewilligung des Veterinäramtes, erklärt Weber. Auch die Tatsache, dass «Mäusi» gemäss der Aussage der gebüssten 76-Jährigen verletzt war, schafft kein Schlupfloch im Jagdgesetz. Das Fütterungsverbot gelte auch für Wildtiere, denen es augenscheinlich nicht gut gehe. «Wenn jemand ein verletztes Wildtier auffindet, sollte er oder sie sich an die Polizei wenden, welche die zuständige Jagdaufsicht aufbietet», sagt Weber.

Eine weitere Ausnahme kennt das Jagdgesetz beim Thema Lockfutter. Dieses darf in kleinen Mengen an «Kirrungen und Luderplätzen» ausgelegt werden. Die Wortwahl im Gesetz zeigt jedoch bereits auf, dass diese Ausnahmen nur für Jägerinnen und Jäger gelten. Als Privatperson darf man also beispielsweise keinen Mäusebussard mit Futter anlocken, erklärt Weber.

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