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Lupenreiner Freispruch für vier Schwyzer Polizisten

Keine «Rambo»-Aktion: Lupenreiner Freispruch für vier Schwyzer Polizisten

13.12.2019, 10:2413.12.2019, 12:03
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Die Schwyzer Kantonspolizei wurde zu einem schweren Verkehrsunfall in Einsiedeln gerufen. (Symbolbild)
Bild: KEYSTONE

Das Schwyzer Strafgericht hat vier Polizisten vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung und der Entführung freigesprochen. Die Beamten seien korrekt vorgegangen, als sie 2012 einem Mann die Handschellen anlegten und ihn gefesselt ins Spital brachten.

Der Freispruch kommt nicht unerwartet. Auch der Staatsanwalt, der zwar Anklage erhoben hatte, forderte am Prozess vom letzten Montag und Mittwoch einen Freispruch. Die Zweifel an der Schuld der vier Kantonspolizisten seien zu gross, hatte er in seinem Plädoyer erklärt.

Das Gericht sprach die Angeklagten, wie von ihren Verteidigern gefordert, aber nicht nur im Sinne von «im Zweifel für die Angeklagten» frei. An der Unschuld der Polizisten gebe es keine Zweifel, sagte der Gerichtspräsident am Freitag bei der Urteilseröffnung. Sie hätten zu jeder Zeit recht- und verhältnismässig gehandelt.

Die Polizeiaktion, die das Strafgericht zu beurteilen hatte, liegt über sieben Jahre zurück. Die Kantonspolizei sollte einen Mann wegen einer ausstehenden Steuerschuld von 66 Franken auf das Betreibungsamt bringen.

Weitere Eskalation verhindern

Weil der Mann als renitent bekannt war und Probleme nicht ausgeschlossen werden konnten, waren sie bei der Aktion zu viert, aber in zivil. Die Polizisten versuchten nach Angaben ihrer Verteidiger zunächst, den Mann zum Mitkommen zu überzeugen. Er sei aber durch die Wohnung und über seine Terrasse zu seinem Kleinlastwagen gerannt. Sie seien ihm gefolgt und hätten ihn dort, weil er geschrien und wild um sich gefuchtelt habe, gefesselt. Es sei darum gegangen, eine weitere Eskalation zu verhindern.

Der Man trat vor Gericht als Privatkläger auf und stellte sich als Opfer von orchestrierter Polizei- und Behördenwillkür dar. Er sagte, er habe, mit dem Einverständnis der Polizisten bloss seinen Kleinlastwagen umparkieren, aber nicht fliehen wollen.

Der Privatkläger warf der Polizei vor, wie eine Anti-Terror-Einheit bei ihm aufmarschiert zu sein. Er habe um sein Leben gefürchtet und sei deswegen nach der Fesselung zu Boden gegangen.

Die Polizisten alarmierten die Ambulanz, die den Gefesselten ins Spital brachte. Der Mann wurde anschliessend für drei Tage fürsorgerisch untergebracht. Er sagte, man habe ihn in der Psychiatrie entsorgen wollen.

Keine «Rambo»-Aktion

Das Strafgericht folgte den Ausführungen des Privatklägers aber nicht. Von einer «Rambo»-Aktion könne keine Rede sein, sagte der Gerichtspräsident. Der Privatkläger habe die Fesselung mit seinem renitenten Verhalten herausgefordert.

Dass die Fesselung des Privatklägers auf dem Parkplatz ein bisschen rabiat ausgesehen habe, wie dies ein Zeuge sagte, bedeute nicht, dass sie unverhältnismässig gewesen sei, sagte der Gerichtspräsident. Eine gewisse Strenge sei nötig gewesen. Die Fesselung sei professionell durchgeführt worden, der Gefesselte sei bei der Aktion nicht verletzt worden.

Der Gerichtspräsident sagte, der Privatkläger sei, als er zu Boden ging, nicht bewusstlos gewesen, er habe sich nur bewusstlos gestellt. Dass die Polizisten die Ambulanz gerufen hätten, zeige, dass sie schonend vorgegangen seien.

Keine Verschwörung

Die Verteidiger hatten dem Privatkläger vorgeworfen, Verschwörungstheorien zu verbreiten. Das Gericht teilte diese Ansicht. In den sieben Ordnern umfassenden Akten gebe es keine Anzeichen für eine Verschwörung, sagte der Gerichtspräsident. Einzelne Unzulänglichkeiten oder Verschreiber seien kein Beweis für eine Verschwörung.

Kritik musste sich vom Gericht die Staatsanwaltschaft gefallen lassen. Im Urteil wird ausdrücklich festgehalten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Strafuntersuchung habe zu lange gedauert, sagte der Gerichtspräsident. Es dürfe nicht sein, dass es so viele Jahre daure bis zu einem erstinstanzlichen Urteil.

Das nun vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (aeg/sda)

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