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Zwei Entschädigungsklagen in Asbestfällen entschieden

Tod durch Asbest: Zwei Entschädigungsklagen entschieden

22.11.2019, 12:0022.11.2019, 12:08
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Asbest: Ursache vielen Leids.Bild: KEYSTONE

Das Bundesgericht hat zwei Fälle im Zusammenhang mit der Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen der Erben von Asbestopfern entschieden. Eine Beschwerde hat es wegen Ablauf der absoluten Verjährungsfrist abgewiesen, die andere teilweise gutgeheissen.

Im ersten Fall wohnte das Opfer während seiner Kindes- und Jugendzeit rund elf Jahre lang in Niederurnen GL in unmittelbarer Nähe zum Fabrikareal der Eternit AG. Der 1953 geborene Mann erhielt im Jahr 2004 die Diagnose Brustfellkrebs. 2006 starb er. Dies geht aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Die Erben des Verstorbenen machten ihre Genugtuungsansprüche gegenüber der Eternit Schweiz AG 2009 geltend. Das Bundesgericht hat nun festgehalten, dass zwischen der letzten Asbestexposition und der Geltendmachung 37 Jahre liegen. Damit sei die absolute Verjährungsfrist von aktuell zehn Jahren abgelaufen.

Ab 1. Januar 2020 beträgt die Verjährungsfrist bei Personenschäden 20 Jahre. Dieses neue Recht sieht jedoch keine Rückwirkungsklausel vor. Fälle, in denen wegen der aktuellen Verjährungsfrist von zehn Jahren Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, sollen von der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer aufgefangen werden.

Im zweiten Fall, den das Bundesgericht entschieden hat, ist unklar, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen begann. Das Opfer war ein 1936 geborener Mann, der von 1961 bis Ende Januar 1998 bei der BLS arbeitete und dort Asbeststaub ausgesetzt war. 2003 wurde bei ihm Brustfellkrebs festgestellt. Ein Jahr später starb der Mann.

Seine Erben machten ihre Ansprüche gegenüber der BLS 2010 geltend. Die Berner Justiz wies die Klagen ab. Das Obergericht hielt fest, dass die intensive Asbestexposition zwischen 1961 und 1985 stattgefunden habe. Damit habe die zehnjährige Verjährungsfrist 1985 zu laufen begonnen.

Erforderliche Schutzmassnahmen

Das Bundesgericht kommt zu einem anderen Schluss. Es hält fest, eine Haftung der BLS setzte unter anderem voraus, dass das Unternehmen Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden unterlassen habe, die nach dem damaligen Kenntnisstand erforderlich gewesen wären. Von der Frage, ob und bis wann eine solche Pflichtverletzung von Seiten der BLS vorliege, hänge der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ab.

Massgebend sei der Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens, schreibt das Bundesgericht. Dauert das Verhalten an, ist es entscheidend, wann dieses aufhört. Im Fall des früheren BLS-Mitarbeitenden geht das Bundesgericht davon aus, dass der Mann bis zum Ende seiner Anstellung Asbest ausgesetzt war.

Sollte die BLS nicht bereits vor 1998 erforderliche Schutzmassnahmen getroffen habe, würde die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen. Diesen Punkt muss das Berner Obergericht nun nochmals prüfen und anschliessend über die Verjährungsfrage neu befinden. (Urteile 4A_299/2013 und 4A_554/2013 vom 06.11.2019) (aeg/sda)

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