Die abgrundtraurige Tat bewegte und schockierte zwischen den Jahren die Menschen weit über badisch Laufenburg hinaus: Ein 37-Jähriger hatte seinen damals zehn Wochen alten Sohn am ersten Weihnachtstag 2017 derart misshandelt, dass das Baby unmittelbar bei der Tat starb. In den vergangenen Tagen fand der Prozess gegen den Mann statt.
Nun ist das Urteil bekannt. Die Schwurgerichtskammer beim Landgericht Waldshut verurteilte ihn wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren. Gleichzeitig wurde für die Dauer von zwei Jahren die Unterbringung in eine Entzugsanstalt verfügt und dem Angeklagten ausserdem die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der seit dem 26. Dezember 2017 bestehende Haftbefehl wird aufrechterhalten. Entsprechend der gesetzlichen Regelung muss der Angeklagte die Hälfte der Freiheitsstrafe, abzüglich der vorgesehenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, also insgesamt dreieinhalb Jahre im Rahmen des Vorwegvollzugs absitzen.
Absolviert er danach die Unterbringung in der Entzugsanstalt erfolgreich, was nur mit seiner aktiven Mitwirkung gelingen kann, so der Vorsitzende Richter Martin Hauser, bestehe die Chance, dass der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Bei der Beurteilung des Sachverhaltes ist von der Kammer auch der Tatbestand des Mordes geprüft worden, allerdings sei keines der erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt worden, weshalb eine Verurteilung wegen Totschlags erfolgen musste, so der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung.
Zur Erläuterung, wie es zu der schrecklichen Tat kommen konnte, skizzierte der Vorsitzende noch einmal den total verkorksten Lebensweg des Angeklagten, der ohne Vater und bei einer alkoholabhängigen Mutter aufgewachsen ist.
Mit 18 Jahren konsumierte er schon regelmässig Alkohol und Cannabisprodukte und seit 2013 nahm er auch regelmässig Opiate. Seit März 2015 befand er sich, wie seine drei Jahre jüngere Lebensgefährtin, in einem Substitutionsprogramm, bei dem er mit sogenannten «take-home»-Rezepten fünf Tagesrationen Methadon zum Einnehmen bekam.
Wegen vorzeitigem Verbrauch der Rationen sei es regelmässig zu Entzugserscheinungen gekommen, weshalb auf dem Schwarzmarkt zusätzlich Stoff besorgt worden sei.
Zum Tatgeschehen führte der Vorsitzende aus, dass beim Angeklagten eine solche Entzugsphase auch an Weihnachten 2017 eingetreten sei, weshalb seine Lebensgefährtin nach Basel fuhr, um Stoff zu besorgen.
Der Angeklagte war mit dem Baby allein in der Wohnung und hatte sich zur vermeintlichen Linderung seiner Entzugserscheinungen Subutex gespritzt, das aber genau das Gegenteil, nämlich einen sogenannten Turboentzug ausgelöst habe.
Nachdem das Baby begonnen habe zu schreien, habe es der Angeklagte nicht mehr beruhigen können. Anstatt es einfach abzulegen oder zur Nachbarin zu bringen, habe er das Kind zuerst mit dem Rücken gegen ein Regal geschleudert, anschliessend an den Beinen erfasst und im Flur gegen die Wand geschlagen und danach in der Küche mit Wucht auf den Küchenboden geworfen.
Durch schwere Schädelverletzungen sei sofort der Tod eingetreten. Danach habe der Angeklagte gleich den Notruf angerufen, die Tat gestanden und sich kurz darauf von der Polizei widerstandslos festnehmen lassen.
Zur Strafzumessung seien sein Geständnis und die Verantwortung, die er für die Tat übernommen habe, entlastend gewertet worden. Strafverschärfend habe sich sein langes Vorstrafenregister, insbesondere aber die Tatbegehung selbst ausgewirkt.
«Das, was der Angeklagte getan hat, verstört einem in besonderer Weise», brachte der Vorsitzende das Unfassbare zum Ausdruck. Der Angeklagte nahm das Urteil, gegen das er Revision beim Bundesgerichtshof einlegen könnte, regungslos entgegen.