Darf mir die Gemeinde meinen Schottergarten verbieten?
Während der Bund die Grundsätze der Raumplanung festsetzt, sind die Kantone und Gemeinde für die Details zuständig, so bestimmen sie unter anderem die Eckpunkte für die Gartengestaltung. Dabei dürfen sie in die Eigentumsfreiheit eingreifen, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, sie den Eingriff mit einem öffentlichen Interesse rechtfertigen können und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren.
Schottergärten in vielen Kantonen heiss diskutiert
Schottergärten, bisweilen auch als «Gärten des Grauens» bezeichnet, sind kleine oder grössere Hitzeinseln ohne ökologischen Nutzen – aber mit viel Konfliktpotenzial. In einigen Kantonsparlamenten gab es denn auch hitzige Diskussionen um die im wahrsten Sinne des Wortes heissen Schottergärten.
Der Kanton Luzern beispielsweise sprach sich 2021 dagegen aus, die Bevölkerung zu sensibilisieren und zu motivieren, auf Schottergärten zu verzichten. Im Kanton Aargau setzten sich die Verbotsgegnerinnen und Verbotsgegner im Herbst letzten Jahres durch und die Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner dürfen nach wie vor Schotterlandschaften anlegen. Sofern denn die Gemeinde, in welcher der Garten liegt, nicht anderer Meinung ist.
Die Gemeinden mit dieser anderen Meinung können sich wasserdichter Argumente bedienen. Wie der Bundesrat bereits 2020 in seiner «Bodenstrategie Schweiz» festgehalten hat, bedroht die Versiegelung den Boden in besonders schwerwiegender Weise und führt mit «zu einem Verlust von ökologischen Bodenfunktionen, der praktisch irreversibel ist». 2025 waren laut dem Bundesamt für Statistik gut 46 Prozent der Wohnzonen - diese machen etwa 2.5 Prozent der Landesfläche aus - in der Schweiz versiegelt. Als «versiegelt» gelten dabei laut Bundesrat auch Schottergärten, bei welchem die Humusschicht durch eine mineralische Schicht aus Kies oder Schotter ersetzt und durch eine Trennschicht etwa aus Plastikfolie oder Vlies abgedichtet wurde.
Der Kanton Solothurn hat hier deswegen andere Schlüsse gezogen als die beiden Kantone weiter östlich. Seit Oktober 2024 untersagt er in seiner Bauverordnung das Anlegen versiegelter Stein- und Schottergärten. Dem Beispiel ist nur wenige Monate später der Kanton Zürich gefolgt, der in seinem Planungs- und Baugesetz festlegt, dass «Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs» grundsätzlich als ökologisch wertvolle Grünflächen zu erhalten und die Versiegelung gering zu halten sei. Neue versiegelte Schottergärten sind damit nicht mehr bewilligungsfähig.
Ausserhalb der Bauzonen hat der Bund das Sagen
Während die Schottergärten vor Ein- und Mehrfamilienhäusern in das Gärtchen der Kantone und Gemeinden fallen, liegt die Zuständigkeit bei versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen beim Bund. Als versiegelte Flächen gelten hier zum einen Gebäudegrundflächen, zum anderen auch Belagsflächen aus Asphalt oder Beton.
Der Bund will die versiegelte Fläche in den ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszonen – diese machen etwa 25 Prozent der Landesfläche aus – stabilisieren beziehungsweise um nicht mehr als 2 Prozent (Referenzdatum 29. September 2023) erweitern. Die entsprechenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und der Raumplanungsverordnung werden am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Verfehlt ein Kanton dieses Ziel, muss er bestehende versiegelte Flächen rekultivieren.
Das Stabilisierungsziel ist allerdings durchlässig. Denn es gilt nur dort, wo die Versiegelung nicht landwirtschaftlich oder zur Ausübung touristischer Aktivitäten bedingt ist oder sie wegen des Baus einer nationalen oder kantonalen Verkehrsanlage oder einer Energieanlage notwendig ist.
