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Aargau

Rekordverdächtig: 27-Jähriger rast mit 235 über die Autobahn

Rekordverdächtig: 27-Jähriger rast mit 235 über die Autobahn

14.12.2015, 06:3914.12.2015, 08:00
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Auf der A1 in Spreitenbach war ein serbischer Autolenker mit 235 Stundenkilometern unterwegs, als er in eine Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei Aargau kam.

Geschwindigkeitsmessung auf der A9.
Geschwindigkeitsmessung auf der A9.
Bild: KEYSTONE

Ein 27-jähriger Lenker eines Audi wurde auf der A1 Höhe Spreitenbach mit 235 Stundenkilometern gemessen. Der Mann mit serbischer Staatsangehörigkeit überschritt am Sonntagmorgen das Tempolimit also um nicht weniger als 115 Stundenkilometer.

Bis zu vier Jahre Gefängnis

Im Auftrag der Kantonspolizei Aargau konnte der Lenker von den Zürcher Kollegen angehalten werden. Die Staatsanwaltschaft Baden hat eine Strafuntersuchung eröffnet und das Fahrzeug eingezogen, der Fahrausweis wurde dem Mann auf der Stelle abgenommen.

Mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 115 Stundenkilometern wird der Autolenker den neuen Raserartikel zu spüren bekommen. Sprich: Er muss mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren rechnen. Sein Auto kann zudem eingezogen und verkauft oder verschrottet werden.

Der Raserartikel

Auf den 1.1.2013 wurde das SVG um den so genannten Raserartikel ergänzt. Die Ergänzung betraf den Art. 90 SVG.
1. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
4. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

(Nordwestschweiz)

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12 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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The Doctor
14.12.2015 07:57registriert Dezember 2015
235km/h sind nicht okee, aber eine Strafe von bis zu 4 Jahren ist lächerlich. Da hätte er besser jemanden Vergewaltigt oder ähnliches, dann würde es nicht so eine harte Strafe nach sich ziehen.
Denk darüber nach!?!?!?
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Nicht nur am Gotthard – wo es an Ostern im In- und Ausland sonst noch staut
Viele nutzen das verlängerte Osterwochenende für eine Reise ins Ausland. Ob Städtetrips oder an idyllische Orte – die Reiseziele sind vielseitig und die Vorfreude riesig. Aber Obacht! Damit du deine wertvolle Zeit nicht mit Warten verbringst, solltest du dich vorab über den Osterstau informieren.

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