Für die zukünftige Produktion von Strom aus Klärgas wird eine bestehende Biogasanlage in der Innerschweiz nicht die gleiche Vergütung erhalten wie für den heutigen Strom aus Biomasseabfällen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Beide Gase sind nicht fossile Energieträger, die Energieförderungsverordnung macht jedoch unterschiedliche Vorgaben.
Das Unternehmen mit Sitz in Schwyz will zur besseren Auslastung seines Blockheizkraftwerks von der benachbarten Kläranlage Klärgas kaufen, um daraus Energie zu gewinnen. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Laut Gericht handelt es sich um eine Hybridanlage und die Verordnung über die Förderung zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderverordnung) sieht vor, dass sich die Vergütung nach dem eingesetzten Energieträger richtet.
Klärgas entstehe in der Regel bei den vom Gemeinwesen betriebenen Kläranlagen. Weil der Bundesrat als Verordnungsgeber keine Zahlungen an die Gemeinwesen beabsichtigte, schloss er das Klärgas bei der Vergütung aus, auch wenn es sich um eine Form von erneuerbarer Biomasse handelt. Für das Schwyzer Unternehmen hat dies zur Folge, dass es für die Verstromung von Klärgas keine Einspeisevergütung erhält.
Die für den Vollzug der kostendeckenden Einspeisevergütung zuständige Pronovo AG verfügte im Dezember 2020, dass bei der Vergütung ab der ersten Verstromung von Klärgas ein Abzug von 15 Prozent vorgenommen werde. Dafür gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage, wie das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz korrekt festhielt.
Allerdings setzte es sich nicht mit der Frage auseinander, ob sich trotz Zukauf von Klärgas etwas am bisherigen Vergütungssatz ändert oder nicht. Dies hat das Bundesgericht auf Beschwerde des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) nun nachgeholt. (Urteil 2C_174/2023 vom 22.3.2024) (sda)