Der Mann hatte im August 2001 ein Asylgesuch gestellt. Dieses zog er zurück, nachdem er im September 2003 eine über 14 Jahre ältere Schweizerin geheiratet und die Aufenthaltsgenehmigung erhalten hatte. Ende Februar 2008 wurde er erleichtert eingebürgert. Doch rund neun Monate später reichten die Ehegatten die Scheidung ein.
Im Mai 2009 wurden die zwei geschieden. Und schon im folgenden September gab der Pakistaner einer heute 33-jährigen Landsfrau das Ja-Wort. Diese brachte rund zehn Monate später eine Tochter zur Welt.
Der Justizabteilung des Kantons Aargau kamen diese Vorgänge allerdings verdächtig vor. Sie beantragte deshalb das Bundesamt für Migration damit die Nichtigkeitserklärung der erleichterten Einbürgerung zu prüfen.
Nun hatten der Pakistaner und seine erste Frau für sein Einbürgerungsgesuch eine Erklärung unterzeichnet, gemäss der sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten. Es bestünden weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten. Ohne diese Erklärung wäre die erleichterte Einbürgerung nicht möglich gewesen. Die Ex-Frau gab dann aber bei der Prüfung an, dass sie seit April 2008 von ihrem Gatten getrennt gelebt habe.
Verdächtig erschien auch, dass sie sich wenige Wochen zuvor für eine Wohnung beworben hatten. Bei der Anzahl Personen wurde explizit festgehalten, dass zwei Frauen die Wohnung beziehen würden. Und für die Beschilderung wurde gewünscht, dass nur der vollständige Name der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der vollständige Name einer ebenfalls verheirateten Frau aufzuführen seien.
Das Bundesamt für Migration kam daher zum Schluss, dass die Ehe schon zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr intakt war. Es entschied deshalb, diese für nichtig zu erklären. Zugleich verlor auch die kleine Tochter des Pakistaners das Schweizer Bürgerrecht.
Der 43-Jährige zog den Entscheid weiter – bis vor das Bundesgericht. Dieses hat vor kurzem die Beschwerde abgewiesen und stützt damit den ebenfalls abschlägigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hielt fest: Allein die zeitliche Abfolge von Heirat, Einbürgerung, Scheidung, neuerlicher Heirat und Geburt der Tochter «begründet ohne Weiteres die Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt».
Es glaubte der Version des Pakistaners nicht, der ausführte, er sei in jenem November «aus heiterem Himmel» mit dem Scheidungswunsch seiner Frau konfrontiert worden. Erst später begründete er die plötzliche Wende im Eheleben damit, seine Ex-Frau sei depressiv gewesen.
Werden Trennungs- oder Scheidungsabsichten verheimlicht, kann eine erleichterte Einbürgerung innerhalb von fünf Jahren für nichtig erklärt, also rückgängig gemacht werden.
Ein Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung kann eine ausländische Person stellen, wenn sie seit insgesamt fünf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in einer Ehe mit einem Schweizer Bürger lebt.