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Tamil Tigers: Bundesanwaltschaft blitzt vor Bundesgericht ab

Bundesanwaltschaft blitzt ab – Tamil Tigers sind keine kriminelle Organisation

03.12.2019, 12:0003.12.2019, 12:51
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Das Bundesgericht betrachtet die Tamil Tigers nicht als kriminelle Organisation gemäss Strafgesetzbuch. (Archivbild)
Tamil Tigers geben auch in der Schweiz zu reden.Bild: KEYSTONE/TI-PRESS

Die Tamil Tigers sind keine kriminelle Organisation. Dies hat das Bundesgericht entschieden und den Freispruch von zwölf Personen in diesem Punkt bestätigt. Damit hat die Bundesanwaltschaft (BA) einen Schiffbruch erlitten.

Die BA hatte in ihrer Anklage 12 von 13 Personen vorgeworfen, mit ihrer Geldbeschaffung für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 1999 bis 2009 gegen Artikel 260ter des Schweizer Strafgesetzbuches verstossen zu haben. Dieser stellt die Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe.

Das Bundesstrafgericht sprach die Angeklagten im März 2018 in diesem Punkt frei, was das Bundesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil bestätigt hat. Der entsprechende Gesetzesartikel sei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mafiösen Charakters konzipiert worden.

Später sei er auch auf terroristische Organisationen wie die Al-Kaida oder die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) angewendet worden. Die LTTE sei zum Tatzeitpunkt nicht als als kriminelle Organisation betrachtet worden, hält das Bundesgericht fest.

Eigene Verwaltung als Ziel

Auch wenn sie terroristische Angriffe verübt habe, sei das übergeordnete Ziel der LTTE der bewaffnete Kampf zur Erreichung einer quasi-staatlichen Verwaltung und Anerkennung derselben als unabhängige, ethnische Gemeinschaft gewesen.

Personen die demnach in jener Zeit Geld für die LTTE in der Schweiz beschafften, konnten gemäss Bundesgericht nicht davon ausgehen, gegen das Gesetz zu verstossen. Eine Verurteilung würde gegen das Legalitätsprinzip verstossen.

Das Bundesstrafgericht hatte fünf der Angeklagten wegen gewerbsmässigen Betrugs und zwei von ihnen zusätzlich wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die Freiheitsstrafen betrugen zwischen 11 und 24 Monaten.

Langes Verfahren war kostspielig

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der BA in einem Punkt gutgeheissen. Das Bundesstrafgericht wird bei einem der Freigesprochenen prüfen müssen, ob er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Auch die Beschwerde eines Verurteilten haben die Lausanner Richter gutgeheissen. Das Bundesstrafgericht wird sich in diesem Fall nochmals prüfen müssen, ob tatsächlich Betrug vorliegt.

Das Strafverfahren der BA dauerte rund neun Jahre und kostete vier Millionen Franken. Rund 55'000 Franken der Verfahrenskosten müssen die Verurteilten übernehmen. Zu den Verfahrenskosten, welche der Bund tragen muss, kommen die Entschädigungen für die Freigesprochenen hinzu und die Anwaltshonorare, die 5 Millionen Franken betragen. Letztere müssen von den Verurteilten zurückbezahlt werden, wenn sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind. (Urteil 6B_383/2019 und 6B_394/2019 vom 08.11.2019) (aeg/sda)

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