Arbeitete die Gattin in der Firma des von ihr getrennt lebenden Ehemannes, hat sie kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung, solange die Scheidung nicht erfolgt ist. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Damit soll Missbräuchen vorgebeugt werden.
Im konkreten Fall hatte die Frau jahrelang im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet – anfänglich ohne dafür einen Lohn zu erhalten. 2008 trennten sich die Eheleute, das Arbeitsverhältnis blieb jedoch bestehen. Die Trennungsmodalitäten vereinbarte das ehemalige Paar aussergerichtlich.
Der Mann ging eine neue Beziehung ein, aus welcher 2012 eine Tochter hervorging. Das Scheidungsverfahren wurde im Juli 2011 eingeleitet. Die Scheidung erfolgte schliesslich im Februar 2015.
Weil der Mann im Dezember 2013 aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten keine Sicherheit abgeben konnte, dass er den Lohn seiner Ehefrau weiterhin wird zahlen können, kündigte diese fristlos. Sie meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung an. Diese verneinte jedoch den Anspruch auf Taggelder.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen bestätigte diesen Entscheid. Und auch das Bundesgericht kommt in seinem am Montag publizierten Urteil zum gleichen Schluss.
Es hält fest, dass erst mit der Scheidung die finanzielle Entflechtung von Ehepartnern abgeschlossen sei. Deshalb sei erst von diesem Zeitpunkt an eine Arbeitslosenentschädigung geschuldet.
Vorher könne ein Zusammenspielen von ehemaligen Eheleuten für die Erlangung von Taggeldern nicht ausgeschlossen werden; selbst dann nicht, wenn ein klarer Trennungswille vorliege.
Es sei zudem nicht die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung abzuklären, aus welchem Grund ein Paar getrennt lebe und wie sehr die Ehe zerrüttet sei, schreiben die Bundesrichter.
Mit dem vorliegenden Bundesgerichtsentscheid wird die Avig-Praxis der Arbeitslosenentschädigung über den Haufen geworfen. Die Avig-Praxis wird vom Sekretariat für Wirtschaft erarbeitet und dient der einheitlichen Umsetzung des Arbeitslosengesetzes.
Gemäss diesen Richtlinien besteht bereits ab Datum der richterlichen Trennung oder vom Richter verfügten Eheschutzmassnahme ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. (Urteil 8C_639/2015 vom 06.04.2016) (sda)