Der zuständige Staatsanwalt im Fall des Tötungsdelikts von Kümmertshausen TG im Jahr 2010 muss nicht in den Ausstand treten. Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Entscheid des Thurgauer Obergerichts aufgehoben.
Im November 2010 töteten Mitglieder einer kriminellen Organisation aus kurdisch-türkischen Kreisen einen 53-jährigen IV-Rentner. Insgesamt standen 2018 14 Personen der Bande vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen.
Der Bandenchef wurde wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anstiftung zu Raub, versuchter Erpressung, Menschenschleuserei und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung des Rentners wurde er freigesprochen und von einer Verwahrung abgesehen.
Der amtliche Verteidiger des heute 51-jährigen Irakers reichte damals Berufung ein und ebenso die Staatsanwaltschaft. Im Frühling vergangenen Jahres beauftragte der Bandenchef zusätzlich zu seinem amtlichen Verteidiger einen weiteren Anwalt. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Der zusätzliche Anwalt verhandelte mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch zwei Mal über einen beidseitigen Rückzug der Berufung. Der Iraker hatte in dieser Sache bereits selbst Kontakt mit dem Staatsanwalt aufgenommen.
Von den Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft erfuhr der amtliche Verteidiger nichts, weder vom Staatsanwalt noch von seinem Berufskollegen. Dieser musste sein Mandat nach gut einem Monat jedoch wieder niederlegen.
Das Obergericht hatte festgestellt, dass der Anwalt in seiner früheren Tätigkeit als Staatsanwalt in einem anderen Kanton den Bandenboss einmal festgenommen hatte.
Der amtliche Verteidiger stellte wegen der geführten Telefongespräche ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Staatsanwalt. Das Gesuch hiess das Thurgauer Obergericht gut. Auf Beschwerde der Thurgauer Generalstaatsanwaltschaft hat das Bundesgericht diesen nun Entscheid aufgehoben.
Es hält fest, dass der Staatsanwalt nicht verpflichtet gewesen sei, den amtlichen Verteidiger zu informieren. Zudem sei der Iraker im Zusammenhang mit einem allfälligen Rückzug bereits zuvor an ihn gelangt. Er habe deshalb davon ausgehen können, der zusätzliche Anwalt handle im Interesse des Irakers.
(Urteil 1B_620/2020 vom 23.2.2021)
(aeg/sda)