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Geheime Dokumente zitiert: Freispruch für Chefredaktor Rutishauser aufgehoben

Geheime Dokumente zitiert: Freispruch für Chefredaktor Rutishauser aufgehoben

06.06.2016, 13:5706.06.2016, 14:08
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Arthur Rutishauser.
Arthur Rutishauser.Bild: TAMEDIA

Arthur Rutishauser, heute Chefredaktor vom «Tages-Anzeiger» und der «SonntagsZeitung», hat sich der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen schuldig gemacht. Er hatte 2012 Ausschnitte aus dem geheimen PUK-Bericht zur BVK-Affäre zitiert. Das Bundesgericht hat den Freispruch des Zürcher Obergerichts aufgehoben.

Rutishauser hatte am 28. August 2012 und am 10. September 2012 im «Tages-Anzeiger» zwei Artikel über den Korruptionsfall bei der Zürcher Pensionskasse BVK veröffentlicht. Er zitierte rund ein Dutzend Mal Passagen aus dem noch unter Verschluss gehaltenen Entwurf des Schlussberichts der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) des Zürcher Kantonsrats.

Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verurteilte ihn deswegen zu einer Busse von 800 Franken. Sowohl vom Bezirks- als auch vom Obergericht Zürich wurde Rutishauser in der Folge freigesprochen.

Das Obergericht kam zum Schluss, dass ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestand, bereits vor der für Anfang Oktober 2012 angekündigten Veröffentlichung des Berichts informiert zu werden.

Beitrag zur Debatte

Das Bundesgericht hat nun den entsprechenden Entscheid in einem am Montag publizierten Urteil aufgehoben. Entscheidend für die Veröffentlichung eines geheimen amtlichen Dokuments sei, ob mit der Information ein Beitrag zur öffentlichen Debatte zum Thema geliefert werde oder nicht.

Dies sei nicht der Fall gewesen. Die öffentliche Debatte hätte gemäss den Richtern in Lausanne auch im Anschluss an die offizielle Veröffentlichung des PUK-Schlussberichts stattfinden können.

Der Meinungsfindungsprozess innerhalb der PUK sei zum Zeitpunkt der Publikation des ersten Zeitungsartikels noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Arbeit der PUK hätte deshalb gestört werden können. Es besteht gemäss Bundesgericht jedoch ein grosses staatliches Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit einer PUK. (Urteil 6B_1267/2015 vom 25.05.2016) (sda)

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