Schweiz
Justiz

Freiheitsstrafe von 17 Jahren für Ermordung der Freundin bestätigt

Pole schlägt Freundin, bis sie stirbt – 17 Jahre Haft und Landesverweis sind rechtskräftig

25.04.2024, 12:0025.04.2024, 12:15
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Die Freiheitsstrafe von 17 Jahren für einen Polen und die anschliessende Landesverweisung von 15 Jahren sind rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Dieser hatte seine Freundin derart geschlagen, dass sie am Folgetag im Spital verstarb.

Vor dem Bundesgericht argumentierte der Mann, dass die zahlreichen Verletzungen durch mehrere Stürze aufgrund der Trunkenheit seiner Freundin entstanden seien und anschliessend durch die Wiederbelebungsversuche der Rettungskräfte. Das höchste Schweizer Gericht ist seinen Ausführungen in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil jedoch nicht gefolgt.

Aufgrund mehrerer Gutachten und Ergänzungen, mit denen zwei Institute für Rechtsmedizin beauftragt wurden, stellte bereits das Zürcher Obergericht fest, dass der Mann mit Fäusten und Tritten auf seine Partnerin losgegangen war.

Eindeutige Fremdeinwirkung

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bemühungen der Notärzte zu einigen Rippenbrüchen führten, deute das Ausmass der Verletzungen eindeutig auf eine Fremdeinwirkung hin.

Die Vorinstanz hielt es für völlig unrealistisch, dass das betrunkene Opfer mehrmals hinfiel und wieder aufstand und sich so schwere Verletzungen an beiden Seiten des Kopfes, im Gesicht, am gesamten Brustkorb sowie an den Extremitäten zufügte.

Das Bundesgericht folgt dieser Sichtweise. Es hat auch die Meinungen mehrerer Spezialisten berücksichtigt, darunter die des Gerichtsmediziners, der das noch lebende Opfer bei seiner Einlieferung ins Spital untersuchte.

Die Tat ereignete sich am 3. März 2020. Am frühen Abend hatte der Verurteilte den Notruf in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewählt. Die Rettungssanitäter fanden die Frau stark alkoholisiert und mit zahlreichen Verletzungen vor. Sie wurde reanimiert und in ein Spital gebracht. Am nächsten Tag verstarb sie. (Urteil 6B_88/2024 vom 9.4.2024) (rbu/sda)

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