Das Bundesgericht hat die Verurteilung des rechtsextremen Autors Alain Soral wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass bestätigt. Der in Lausanne VD lebende Franzose äusserte sich 2021 in einem im Internet veröffentlichten Interview herablassend über die sexuelle Orientierung einer Journalistin und über Homosexuelle im Allgemeinen.
Die Verurteilung Sorals, der mit bürgerlichem Namen Alain Bonnet heisst, basiert auf dem Artikel 261bis des Strafgesetzbuches. Seit dem 1. Juli 2020 regelt die Bestimmung auch die Strafbarkeit einer Diskriminierung oder eines Aufrufs zu Hass basierend auf der sexuellen Orientierung einer Person oder eine Personengruppe.
Laut einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts war der Anlass für das Interview ein zuvor publizierter, kritischer Zeitungsbeitrag der Journalistin. Der Franzose sagt im Interview, der Artikel sei von einer «queeren Aktivistin» verfasst worden.
Und nun stehe er als Verteidiger der Schweizer Seele und des Schweizer Geistes einer extremen Minderheit gegenüber. «Queer» bedeute sinngemäss verdreht. Er denke, mit seiner Weltanschauung eher ein Kämpfer für Frieden und Brüderlichkeit zu sein als eine «fette aktivistische Lesbe».
Mit seiner Wortwahl hat Soral gemäss Bundesgericht auf die sexuelle Orientierung der Frau abgezielt und nicht allgemein auf ihre Genderidentität. Die Begriffe queer und lesbisch habe er nicht wertneutral verwendet. Mit dem herabsetzenden Ausdruck «verdreht» und der Bezeichnung «fette Lesbe» habe er die Internet-Nutzer dazu eingeladen, die Journalistin insbesondere wegen ihrer sexuellen Orientierung zu verachten.
Er habe Feindseligkeit und Homophobie geschürt durch die Präsentation der Schreibenden sowie der lesbischen und homosexuellen Gemeinschaft als Feinde der von ihm vertretenen Werte, so das Gericht. Zudem habe die Vorinstanz zulässigerweise die Reaktionen im Internet berücksichtigt, um die Wirkung von Sorals Aussagen auf Drittpersonen zu ermitteln.
Teilweise gutgeheissen hat das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf die Strafe. Aus prozessualen Gründen bleibt die in erster Instanz rechtskräftig verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen übler Nachrede bestehen, kombiniert mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass. (Urteil 6B_1323/2023 vom 11.3.2024) (saw/sda)
Ta guele, monsieur Bonnet. Bitte als Gast die geltenden Gesetze in der Schweiz beachten - oder entsprechende Konsequenzen ohne Rumgeopfere tragen. Tapfer, wie so ein richtiger Hetero-Mann...