Es bleibt bei einer siebenjährigen Freiheitsstrafe für einen Mann, der seine beiden Kinder ohne Wissen der Mutter nach Nigeria brachte. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Vaters abgewiesen.
Die Knaben waren zum Zeitpunkt der Entführung dreieinhalb und fünf Jahre alt. Sie lebten bei ihrer Mutter. Der Verurteilte und die Frau hatten die gemeinsame elterliche Sorge inne, als der Vater die Kinder im Oktober 2011 nach Nigeria zu seinen Eltern brachte.
Die Knaben hatten weder ihre Grosseltern noch deren Wohnort zuvor besucht. Die neue Umgebung war ihnen völlig fremd. Auch liess der Kindsvater keinen Kontakt zur Mutter zu. Wie aus dem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, dauerte die Entführung eineinhalb Jahre.
Die Lausanner Richter kommen in ihrem Urteil zum Schluss, dass das Zürcher Obergericht den Sachverhalt korrekt abgeklärt hat und das Strafmass nicht zu beanstanden ist. Verurteilt wurde der Mann wegen mehrfachen Entziehens von Minderjährigen und mehrfacher qualifizierter Entführung.
Der Kindsvater forderte in seiner Beschwerde eine Freiheitsstrafe von maximal dreieinhalb Jahren.
Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass der Verurteile die Kinder nicht zu ihrem Wohl nach Nigeria gebracht habe. Vielmehr habe er gegenüber der Mutter und den Schweizer Behörden erreichen wollen, dass er das alleinige Sorgerecht erhält.
Unerheblich sei die Äusserung des Mannes im Rahmen der Strafverfahrens, dass er sich gemäss seinen heimatlichen Gesetzen und Traditionen im Recht gesehen habe. Der Verurteilte lebt seit 20 Jahren in der Schweiz.
Das Bundesgericht hat sich vorliegend bereits zum zweiten Mal mit diesem Fall befasst. Im Dezember 2014 entschied es, dass neben der mehrfachen Entziehung von Minderjährigen auch eine Entführung vorliegen könnte.
Zu diesem Fazit kamen die Richter trotz der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge. Diese erlaubt es beiden Elternteilen, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen.
Diesem Recht sind gemäss Bundesgericht aber Grenzen gesetzt: So müssten sich Eltern bei ihrer Erziehung am Wohl des Kindes orientieren und dessen Persönlichkeit achten.
Dieser Grundsatz gelte auch bezüglich des Rechts der Aufenthaltsbestimmung. Es könne deshalb sein, dass das Dislozieren eines Kindes derart in dessen Freiheitsrechte eingreift, dass es strafrechtlich relevant werde.
Das Zürcher Obergericht hatte nach diesem Entscheid zu prüfen, ob alle Tatbestandsmerkmale für eine Entführung vorliegen, was es bejahte. (Urteil 6B_1279/2015 vom 14.04.2016) (sda)