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Polizist nach Sichtung von Kinderpornographie mit Trauma – Bundesgericht: Keine Berufskrankheit 

Polizist nach Sichtung von Kinderpornographie mit Trauma – Bundesgericht: Keine Berufskrankheit 

15.01.2016, 12:0015.01.2016, 12:07
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Eine posttraumatische Belastungsstörung bei einem Zürcher Stadtpolizisten als Folge ständiger Visionierungen von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen gilt nicht als Berufskrankheit. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. Es könne kein überwiegender Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf belegt werden.

Die Anforderungen an den Beweis einer Berufskrankheit sind hoch, wie das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Urteil festhält. Grund sei die Absicht des Gesetzgebers, die versicherungsrechtliche Grenze zwischen Krankheit und Berufskrankheit nicht zu verwischen.

Deshalb wird verlangt, dass eine versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt war. In jedem Einzelfall ist zu belegen, ob die berufliche Tätigkeit die Krankheit stark überwiegend bis ausschliesslich verursacht hat.

Im Fall des Zürcher Stadtpolizisten, der bei der Unfallversicherung Stadt Zürich versichert war, kam die kantonale Vorinstanz noch zum Schluss, dass die psychischen Beschwerden eine Folge der Erlebnisse aus seinem Berufsalltag seien. Sie ging deshalb von einer Berufskrankheit aus.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun aufgehoben. Es stützt sich dabei auf ein SUVA-Gutachten. Beim betroffenen Polizisten bestünden diverse Vorbelastungen, die unter anderem bis in die Kindheit zurückreichten.

Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Belastungsstörung zu mindestens 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei.

Damit bestätigt das Bundesgericht den Entscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich, die eine Leistungspflicht abgelehnt hatte. (Urteil 8C_507/2015 vom 06.01.2016) (sda)

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2 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Miicha
15.01.2016 12:43registriert März 2014
Ich habe grössten Respekt vor Menschen, die diese Arbeit machen. Ich könnte es nicht. Wie können die Bundesrichter dieses Urteil rechtfertigen!
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    Der royale Schürzenjäger
    Louis-Philippe (1773–1850), Herzog von Orléans und später König Frankreichs, weilte nach den Wirren der Französischen Revolution in der Schweiz. Er lebte in den Kantonen Zürich, Zug, Aargau und Graubünden – und hinterliess Spuren bis in die Schweizer Gegenwartsliteratur.

    Dies ist die wilde Geschichte des wohl unfähigsten Lehrers aller Zeiten. Er unterrichtete ein Fach, das er nicht beherrschte, und hielt den Unterricht in einer Sprache ab, die keiner der Schüler verstand. Dazu schwängert er die Schulköchin. Dieser Lehrer hiess Louis Chabos und kam am frühen Morgen des 24. Oktober 1793 zu Fuss in Reichenau im Bündnerland an, in der Internatsschule des dortigen Schlosses. Chabos wohnte in einem düsteren Zimmer im Seitenflügel.

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