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Mutter will den Namen des Vaters ihrer Tochter nicht preisgeben – muss sie aber, sagt das Bundesgericht

Mutter will den Namen des Vaters ihrer Tochter nicht preisgeben – muss sie aber, sagt das Bundesgericht

09.09.2016, 12:0009.09.2016, 14:35
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Eine unverheiratete Mutter, die den Namen des Vaters ihrer Tochter nicht preisgeben will, ist mit ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensgerichts des Greyerzbezirks vor Bundesgericht gescheitert. Nun soll ein Beistand klären, wer der Vater ist.

Die Vorgehensweise ist im Zivilgesetzbuch verankert. Sie zielt darauf ab, die väterliche Abstammung zu klären, wenn unverheiratete Mütter sich weigern, die Identität des Kindsvaters offenzulegen. Die Vertretungsbeistandschaft soll die Rechte des Kindes schützen und beispielsweise Unterhaltszahlungen sicherstellen.

Im vorliegenden Fall versicherte die Mutter, dass sie nicht auf finanzielle Unterstützung des Kindsvaters angewiesen sei. Den Namen des Erzeugers verschwieg sie aus «persönlichen Gründen», wie sie angab. Dabei machte sie «soziale und psychologische Nachteile» geltend.

Die Frau betrachtete die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft als Verletzung ihres Privatlebens. Sie führte an, dass ihre heute einjährige Tochter dereinst selber die Vaterschaft feststellen lassen könne, sollte sie dies wollen.

In einem am Freitag veröffentlichten Urteil verneinte das Bundesgericht die Verletzung des Privatlebens der Frau. Es stützte ebenso das Freiburger Kantonsgericht, das seinerseits die Vorgehensweise der Greyerzer Behörden gutgeheissen hatte.

Das Kantonsgericht hatte festgehalten, es sei nicht wünschenswert abzuwarten, bis das Mädchen eines Tages diesen Schritt mache. Denn so werde es um die Chance gebracht, mit seinem Vater schon während der Kinder- und Jugendjahre eine Beziehung aufzubauen. Ausserdem werde es mit der Zeit möglicherweise schwieriger, geeignete Beweise für die Vaterschaft zu finden.

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Die Lausanner Richter setzten auch ein Fragezeichen hinter die finanzielle Situation der Frau. Wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung sei ihr Einkommen, wenn auch nicht gering, nicht besonders komfortabel.

Nach Ansicht einiger Fachleute sei die Frau verpflichtet, dem Beistand die Auskunft zu erteilen. Angesichts des Widerstands der Mutter werde die Umsetzung des Urteils allerdings schwierig, schrieb das Bundesgericht weiter. (Urteil 5A_220/2016 vom 15. Juli 2016) (sda)

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25 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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El_Sam
09.09.2016 13:21registriert Juli 2015
Ja ist es nun der Chef oder der Nachbar mit Familie?
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paper
09.09.2016 12:31registriert Januar 2015
Absolut richtig. Finde das schlicht Arrogant, dass eine Mutter das Gefühl hat sie könne ihrem Kind den Vater vorenthalten.
Natürlich gibt es Ausnahmefälle in denen das denkbar ist, was hier aber wohl nicht zutrifft. Bin froh um jeden Gerichtsentscheid pro Männer, wir haben es gerade nötig (vor allem wenn es um unsere Kinder geht)
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zoobee1980
09.09.2016 12:37registriert Oktober 2014
Hui! Erste den Artikel zum NDG gelesen, jetzt den Artikel hier.
Wird es in Zukunft also kinderleicht für Behörden, z.B. die von den Eltern eines Kindes (aus welchen Gründen auch immer) verschwiegene Vaterschaft per Mausklick vom Nachrichtendienst anhand von z.B. Bewegungsprofilen und privater Kommunikation feststellen zu lassen? Bzw. wer garantiert uns, dass dies mit dem NDG nie passieren wird?
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