Migrolino am Bahnhof Winterthur darf am Sonntag offen bleiben
Die Migrolino-Filiale am Bahnhof Winterthur darf auch zukünftig ohne Bewilligung am Sonntag öffnen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Migros-Daily-Laden an der Ecke Radgasse/Zollstrasse beim Hauptbahnhof Zürich erfüllt die dafür notwendigen Kriterien nicht.
In zwei am Mittwoch publizierten Urteilen hat das Bundesgericht darüber entschieden, ob die goods-Filiale der Migrolino AG am Bahnhof Winterthur und der Migros-Daily-Laden unweit des Hauptbahnhofs Zürich als so genannte Betriebe für Reisende gelten und damit nicht der Bewilligungspflicht der Behörden für die Sonntagsarbeit unterliegen.
Im Fall Winterthur hält das höchste Schweizer Gericht fest, dass das Busterminal am Bahnhofplatz und der Bahnhof eine Einheit bilden. Der goods-Laden liege gleich an einer der Bushaltestellen, so dass der örtliche und funktionale Bezug zu den Reisenden gegeben sei.
Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich beim Hauptteil der Kunden um Reisende handelt. Das Zürcher Verwaltungsgericht muss nun noch klären, ob das Sortiment auf Reisende ausgerichtet ist.
Daily in Zürich ist eher ein Quartierladen
Abgewiesen hat das Bundesgericht hingegen die Beschwerde der Migros-Genossenschaft Zürich zum Laden beim Hauptbahnhof Zürich. Dort fehle es an der funktionalen Verbundenheit zum Bahnhof. Die Filiale befinde sich in der Umgebung eines Seiteneinganges.
Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kundschaft vor allem aus Reisenden bestehe. Vielmehr sei der Laden in das Quartier eingebunden und diene deshalb mindestens so sehr den dortigen Bewohnern als Einkaufsmöglichkeit.
Die Gewerkschaft Unia ging in beiden Fällen davon aus, dass es sich bei den Läden nicht um Betriebe für Reisende handelt. Sie legte deshalb gegen die entsprechenden Verfügungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den Rechtsweg ein.
Sie erhielt vom Verwaltungsgericht schliesslich Recht. Die betroffenen Parteien zogen die Entscheide jedoch ans Bundesgericht weiter.
(Urteile 2C_278/2025 und 2C_268/2025 vom 16.4.2026) (sda)
