Das Bundesgericht hat den Rekurs eines Portugiesen abgewiesen, der von der Genfer Justiz wegen des Mordes an seiner betagten Nachbarin im Februar 2015 in Onex GE verurteilt worden war. Das Strafmass, eine Gefängnisstrafe von 20 Jahren mit Verwahrung, ist damit definitiv.
Der inzwischen 54-jährige Mann hatte seine 73-jährige Nachbarin am 5. Februar 2015 in seine Wohnung gelockt. Er wusste, dass sie am Mittag 40'000 Euro von ihrem Bankkonto abheben wollte. Die Staatsanwaltschaft war von seiner Schuld überzeugt. Doch sie fand kein Blut am Tatort, und auch die Leiche blieb unauffindbar.
Um den Täter zu überführen, schleuste die Staatsanwaltschaft einen Polizisten als Mithäftling ins Gefängnis ein. Der verdeckte Ermittler konnte dem Verdächtigen Details entlocken, die schliesslich dazu führten, dass Überreste der Leiche im März 2017 in Frankreich gefunden werden konnten. Das Genfer Strafgericht verurteilte den Mann im April 2019 zu einer Gefängnisstrafe von 20 Jahren mit Verwahrung.
Der Portugiese begründete seinen Rekurs damit, dass die Aussagen des verdeckten Ermittlers nicht verwertbar seien und daher seine Verurteilung für Mord annulliert werden müsse und er lediglich für Totschlag verurteilt werden könne. Er verlangte zudem, dass die Verwahrung ausgesetzt werde.
In seinem am Freitag publizierten Urteil wies das Bundesgericht den Rekurs ab. Die Richter stellten fest, dass auch ohne den Einsatz des verdeckten Ermittlers die vorliegenden Informationen ausreichend gewesen seien, um eine Verurteilung wegen Mordes zu begründen.
Die Angaben, die man durch den verdeckten Ermittler und das Auffinden der Leiche erhalten habe, hätten es lediglich ermöglicht festzustellen, dass das Opfer erwürgt und nicht erstickt sei. Alle anderen Tathergänge seien bereits durch die wissenschaftliche Arbeit der Polizei ausgeschlossen worden.
Wie die Genfer Justiz hoben auch die Lausanner Richter das abscheuliche Motiv des Mörders hervor. Der Angriff auf eine befreundete ältere Frau sei niederträchtig und sein Vorgehen grausam gewesen. Laut dem Bundesgericht ist eine Verwahrung aufgrund der gravierenden Persönlichkeitsstörungen beim Täter gerechtfertigt. (Urteil vom 26. Mai, 6B_247/2020) (aeg/sda)