Eine in den 50er-Jahren als Schweizerin geborene Frau, die ihr Schweizer Bürgerrecht wegen der Heirat mit einem Belgier verlor, muss die Schweiz verlassen, weil sie Sozialhilfe bezog und ihre finanziellen Verhältnisse prekär sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Betroffene hatte Schweizer Eltern und wurde in der Schweiz geboren. Als sie rund zehn Jahre alt war, trennten sich die Eltern. Die Mutter heiratete wieder, und zog mit der Tochter nach Belgien, woher ihr neuer Ehemann stammte.
Aufgrund der damaligen Gesetzgebung verlor die Mutter die Schweizer Staatsbürgerschaft. Hätte sie dies verhindern wollen, wäre eine entsprechende Erklärung bei den Schweizer Behörden notwendig gewesen.
Auch die Beschwerdeführerin heiratete einen Belgier. Und auch sie verlor ihr Schweizer Bürgerrecht, da sie nicht erklärte, dass sie ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft behalten will.
Mit 49 Jahren kehrte die Frau mit ihrer damals siebenjährigen Tochter in ihre ursprüngliche Heimat zurück. Als Alleinerziehende hatte sie Mühe, im Waadtland beruflich Fuss zu fassen, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht. Bis Ende 2016 bezog sie deshalb Sozialhilfe von total rund 265'000 Franken.
Aufgrund der finanziellen Situation wollte die Waadtländer Einwohnerbehörde der Frau 2017 die bisherige Bewilligung auf der Basis des Freizügigkeitsabkommens nicht mehr verlängern. Gleiches sollte mit der Aufenthaltsbewilligung der Tochter geschehen.
Allerdings stellte die kantonale Behörde der Frau und ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle auf der Basis der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) in Aussicht. Dafür bedarf es jedoch einer Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Das SEM erteilte keine Einwilligung, weshalb die Frau ans Bundesverwaltungsgericht gelangte - jedoch ohne Erfolg. Das Gericht führt in seinen Erwägungen aus, im vorliegenden Verfahren spiele es «überhaupt keine Rolle», dass die Beschwerdeführerin ursprünglich Schweizerin gewesen sei.
Insgesamt habe sie einen grossen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht. Ebenso ihre Tochter, die ab der Einschulung in der Schweiz lebte. Insofern könne von einer engen Bindung zur Schweiz ausgegangen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab einem Aufenthalt von mehr als zehn Jahren eine enge Beziehung zur Schweiz angenommen werde. Die Beschwerdeführerin könne sich deshalb auf das Recht auf Privatleben der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen.
Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht alle Kriterien erfüllt, damit die Frau darauf basierend in der Schweiz bleiben darf. Entscheidend sei nicht nur die soziale Integration, sondern auch die wirtschaftliche. Eine solche sei der Beschwerdeführerin nie gelungen.
Auch die Tochter habe trotz ihrer Volljährigkeit noch keine Ausbildung abgeschlossen, weshalb sie nicht finanziell unabhängig sei. Nicht ins Gewicht fallen für das Gericht, dass die Frau unterdessen eine 50-Prozent-Stelle und eine Überbrückungsrente hat. Ihrer Tochter ist ausserdem ein Stipendium zugesichert worden, so dass sie keine Sozialhilfe mehr beziehen müsste.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil F-4332/2018 vom 20.08.2019) (aeg/sda)
Darum ein klares JA zur Justiz-Initiative damit die Gewaltentrennung zwischen Exekutive und Judikative in der Schweiz endlich auch hergestellt wird.
Wer den involvierten Richter Fulvio Haefeli einmal in der Suchmaschine eingibt wird klar sehen, dass dieses Urteil einfach ideologisch motiviert ist und diese Frau mit der Zusammensetzung des Richtergremiums einfach die Arschkarte gezogen hat.
http://www.justiz-initiative.ch
Realität ... für die, die so stolz darauf sind, genetische Urschweizer zu sein. Nur s'Papierli zählt.