Die Krankenkasse CSS muss Krankenzusatzversicherten überhöhte Prämien rückerstatten. Das hat die Finanzmarktaufsicht Finma angeordnet. Sie begründet dies mit schweren Aufsichtsrechtsverletzungen. Es handelt sich um Prämien im Umfang von 129 Millionen Franken.
Die Prämienrückerstattung kommt jenen Krankenzusatzversicherten zugute, die zwischen dem 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2019 bei der CSS Versicherung AG zusatzversichert waren, wie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht am Dienstag in einer Mitteilung schreibt. Die Höhe hänge im Einzelfall von der Art des Produkts, der Vertragsdauer sowie der individuellen Prämienhöhe ab.
Der Entscheid der Finma ist nicht rechtskräftig und kann von der CSS beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Nach einer Vor-Ort-Kontrolle habe die Finma im Sommer 2019 ihre Aufsichtstätigkeit über das Krankenzusatzversicherungsgeschäft der CSS intensiviert und unterdessen abgeschlossen, schreibt die Finanzmarktaufsicht.
Die Finma überprüfte demnach die generelle Zuordnung von Verwaltungskosten zulasten der Zusatzversicherung. Diese Untersuchung habe ergeben, dass die indirekten Kosten, namentlich für interne Arbeitsleistungen zugunsten der Zusatzversicherung, nicht hinreichend verursachergerecht zugeteilt wurden.
Die CSS arbeitete in der von der Finma untersuchten Zeit intensiv mit einer bestimmten Versicherungsvermittlungsgesellschaft zusammen, wie es in der Mitteilung heisst. Trotz wiederholten Warnungen seitens der internen Revision erfasste, begrenzte und überwachte die CSS die sich aus der Geschäftsbeziehung mit diesem Vermittler ergebenden Risiken demnach ungenügend und geriet in ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis.
Die Vermittlerkosten für alle Neuabschlüsse seien ausschliesslich von den Zusatzversicherten getragen worden, obschon diese nachweislich auch obligatorische Krankenversicherungen betrafen.
Der Entscheid der Finma stelle die operative Tätigkeit der CSS nicht in Frage. Die Ansprüche der Versicherten seien gesichert und die Solvenzvorschriften eingehalten, heisst es weiter.
Im Vermittlergeschäft habe die CSS seit einigen Jahren Massnahmen zur Verbesserung eingeleitet, und die Zusammenarbeit mit derVersicherungsvermittlungsgesellschaft sei schrittweise reduziert und 2020 beendet worden. Die Provisionszahlungen werden demnach seit 2019 gruppenintern den richtigen Rechtsträgern zugeordnet.
Die Verfügung der Finanzmarktaufsicht habe sie zur Kenntnis genommen und prüfe sie nun im Detail, heisst es in einer Reaktion der CSS. Die Rückvergütung von 129 Millionen Franken an Zusatzversicherungsprämien entspreche rund 1,5 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie, im Mittel 14 Franken pro Jahr und versicherte Person, schreibt die Krankenversicherung.
Eine seriöse und nachhaltige Geschäftsführung im Interesse der Versicherten stehe im Mittelpunkt des Handelns der CSS, betont die Krankenversicherung, die nach eigenen Angaben rund 1,68 Millionen Menschen versichert.
Die CSS halte sich stets an die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Deshalb sei sie überrascht vom Umfang und der Absolutheit der von der Finma geäusserten Vorwürfe. Sie stelle fest, «dass im Zusammenhang mit der Zuordnung von Verwaltungskosten bis anhin keine klaren regulatorischen Vorgaben bestanden», schreibt die CSS.
Sie sei der Ansicht, dass die Zuordnung der Verwaltungskosten gemäss gängiger Theorie und Praxis erfolgte, was auch von der externen Revisionsgesellschaft gestützt worden sei.
Die CSS habe die Verwaltungsvorgänge zudem durch externe Gutachter beurteilen lassen. Auch diese seien zum Schluss gekommen, dass die Zuweisung der Verwaltungskosten durch die CSS korrekt erfolgt sei. «Aus Sicht der CSS stellt diese Diskussion eine Branchenproblematik dar», betont die Krankenversicherung.
Sollte die Finma-Verfügung rechtskräftig werden, werde die CSS einen detaillierten Plan für die Rückerstattungen erstellen und ihre Kundinnen und Kunden im Bereich der Zusatzversicherung in den Jahren 2013 bis 2019 über die Höhe der Zahlungen informieren, heisst es weiter. Die Versicherten und das Geschäft der CSS in der obligatorischen Grundversicherung seien nicht betroffen.
(aeg/sda)