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Jagdvorsteher dürfen in Zürich wildernde Hunde erschiessen

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Bild: Keystone

Jagdvorsteher dürfen in Zürich wildernde Hunde erschiessen

Leinenpflicht, generelle Verbote und sogar Abschussgenehmigungen – so anstrengend kann ein Hundeleben in Zürich sein. Ab Freitag, den 1. April, gelten für Hündeler in Zürich neue Regeln.
01.04.2022, 04:2505.04.2022, 06:36
Angela Rosser / ch media
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In Zürich gilt generell keine Leinenpflicht wie es beispielsweise in anderen Kantonen der Fall ist. In der Stadt gibt es jedoch so viele verschiedene Regelungen, dass man sich auf der sicheren Seite befindet, wenn man seinen Vierbeiner so oder so an der Leine führt. Wer nicht aufpasst, läuft sogar Gefahr, dass sein geliebter Begleiter erschossen wird.

Hundeverbot am Seeufer

Im Herbst 2020 wurde das generelle Hundeverbot am Seeufer aufgehoben. Allerdings wurde das Verbot mit einer geltenden Leinenpflicht ersetzt. Diese gilt für den Zeitraum von April bis September zwischen 10 und 22 Uhr und gilt beispielsweise auch auf der Werdinsel.

Hunde nicht erlaubt

Auf Friedhöfen, Badeanstalten und auf Pausenplätzen sowie Sportplätzen gilt ein generelles Hundeverbot.

Hier herrscht Leinenpflicht

Eine generelle Leinenpflicht gibt es im Kanton nicht. An diesen Orten ist das Führen des Hundes an der Leine trotzdem vorgeschrieben.

öffentlich zugängliche Gebäude- viel befahrene Strassen- im öffentlichen Verkehr sowie an Bahnhöfen und an Haltestellen- an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden

Darf der Hund im Wald frei laufen?

Grundsätzlich darf ein Hund im Wald und an Waldrändern ohne Leine laufen gelassen werden. Der Hund muss aber auf kurzer Distanz gehalten werden und jederzeit abrufbar sein. Das gilt auch abseits von Wäldern bei Dunkelheit.

Was passiert, wenn mein Hund Rehe oder andere Wildtiere jagt?

Jagt ein Hund hinter Wildtieren nach, kann das böse Konsequenzen haben. In fast allen Kantonen ist es möglich, dass ein wildernder Hund durch denn Jagdvorsteher oder eine andere Person abgeschossen werden kann.

Vor einem Abschuss muss die dazu berechtigte Person die Hundehalterin oder den Hundehalter vorgängig schriftlich ermahnen. Weiter muss es sich um ein wiederholtes Verhalten des Hundes handelt.

Jährlich 100 gemeldete Fälle

Eine Abmahnung komme aber relativ selten vor, sagt Jürg Zinggeler-Zgraggen vom Amt für Landwirtschaft und Natur. Zu einem Abschuss kam es ebenfalls schon länger nicht mehr: «Das kantonale Jagdgesetz sagt: «Hunde, die beim Wildern getroffen werden, können von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter schriftlich verwarnt worden ist». Von diesem Recht wurde unseres Wissens in den letzten 15 Jahren nicht Gebrauch gemacht», sagt Zinggeler auf Anfrage von ZüriToday.

Dem Amt müssen auch Schäden an Wildtieren, die von Hunden verursacht werden, gemeldet werden. «Alljährlich werden uns um die 100 Fälle gemeldet, bei welchen Wildtiere, vor allem Rehe, durch Hunde zu Schaden gekommen sind», so Zinggeler.

Wo kann ich meinen Hund sorgenfrei laufen lassen?

Am unbeschwertesten spaziert es sich auf der Allmend Brunau. Hier jedoch gilt auch die Sorgfaltspflicht gegenüber anderen wie beispielsweise Joggerinnen und Joggern, Velofahrenden und anderen Nutzenden der Anlage. Personen, die keinen Hund haben, aber ebenfalls das Gebiet nutzen, sind Hundehaltenden und freilaufenden Hunden gegenüber aber meist wohlgesonnen.

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