Homosexualität

Bundesgericht entscheidet: Darf ein Leihmutterkind zwei schwule Väter haben?

Der Bundesgerichtsentscheid könnte Wegweisend sein.
Der Bundesgerichtsentscheid könnte Wegweisend sein.Bild: Shutterstock

Bundesgericht entscheidet: Darf ein Leihmutterkind zwei schwule Väter haben?

21.05.2015, 09:2821.05.2015, 12:47
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Dürfen zwei Männer als Eltern eines Kindes ins Schweizer Zivilstandsregister eingetragen werden, wenn das Kind von einer Leihmutter in den USA ausgetragen wurde? In einer öffentlichen Beratung befasst sich das Bundesgericht heute mit dieser Frage.

Das St.Galler Verwaltungsgericht hatte die Frage in seinem Urteil vom August 2014 bejaht. Es begründete den Entscheid mit dem Kindeswohl und der Notwendigkeit einer einheitlichen und klaren Rechtslage bezüglich des Kindesverhältnisses zu den beiden Männern.

Es entschied zudem, dass im Zivilstandsregister die genetische Abstammung des Kindes festgehalten wird. Damit wird das in der Bundesverfassung garantierte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung erfüllt.

In väterlicher Obhut

Die beiden Männer leben in eingetragener Partnerschaft in der Schweiz und sind im Kanton St.Gallen heimatberechtigt. Seit seiner Geburt im April 2011 lebt der in den USA geborene Knabe bei dem Paar.

In der kalifornischen Geburtsurkunde sind sie beide als Eltern des Kindes aufgeführt. Es wurde mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Männer gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen.

Die Frau und deren Ehemann verzichteten vor einem kalifornischen Gericht auf ihre Rechte und Pflichten als Eltern.

Das Bundesamt für Justiz erhob gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Es beantragt, dass nur der Samenspender und damit der biologische Vater des Knaben einzutragen ist.

In väterlicher Obhut

In der Schweiz sind Eizellenspenden und Leihmutterschaft verboten. Auch können homosexuelle Paare hierzulande nicht gemeinsam ein Kind adoptieren.

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Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Revision des Adoptionsgesetzes im November vergangenen Jahres eine Lockerung der Bestimmungen zur Adoption vorgeschlagen. Paaren, die in einer festen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft leben, soll es ermöglicht werden, ihre Stiefkinder zu adoptieren.

Hinsichtlich der Leihmutterschaft sieht der Bundesrat keinen Grund, das Verbot zu lockern. Dies hat er in seiner Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss im November 2014 festgehalten.

Es gehe um den Schutz der Würde der Leihmutter und des Kindes sowie um das Kindeswohl. Diesen Schutz sieht der Bundesrat sowohl bei der bezahlten, wie auch bei der unentgeltlichen Leihmutterschaft gefährdet. (sda)

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