Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt das Urteil der Vorinstanz: Die Schweiz hat mit der Verurteilung des türkischen Ultranationalisten Dogu Perinçek wegen Rassendiskriminierung die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt.
In ihrem Urteil hält die Grosse Kammer fest, sie sei sich der Bedeutung der Ereignisse von 1915 bewusst und der Tragweite, welche diese für die Armenier hätte. Das osmanische Reich hatte damals die Deportation und Ermordung von Armeniern angeordnet und durchgeführt. Dogu Perinçek hatte an öffentlichen Veranstaltungen in der Schweiz die Qualifizierung dieser Ereignisse als Genozid an den Armeniern bestritten.
Der Gerichtshof in Strassburg sieht die Würde der damaligen Opfer und der armenischen Identität heute durch Artikel 8 der Menschenrechtskonvention geschützt. Der Artikel statuiert ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Grosse Kammer musste die Meinungsäusserungsfreiheit und den Artikel 8 der Konvention miteinander in Einklang bringen.
Wie bereits die Vorinstanz hält sie fest, dass es in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei, Perinçek wegen seinen Äusserungen zu verurteilen, um die Rechte der Armenier schützen zu können.
Die Beurteilung der Massaker an den Armeniern durch Perinçek steht gemäss dem Strassburger Gericht im Zusammenhang mit einer Frage öffentlichen Interesses. Seine Äusserungen seien nicht als Aufruf zu Hass oder Intoleranz zu werten.
Der Ultranationalist und Präsident der türkischen Arbeiterpartei Dogu Perinçek hatte 2005 an drei öffentlichen Veranstaltungen in der Schweiz den Genozid an den Armeniern im Jahr 1915 geleugnet.
Das Lausanner Strafgericht verurteilte ihn im März 2007 aus diesem Grund wegen Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs. Gemäss Gericht basierten Perinçeks Reden auf einer rassistischen Grundlage, die nicht mit den historischen Fakten vereinbar sei.
Das Urteil wurde von allen Instanzen bis hinauf zum Bundesgericht bestätigt. Im Dezember 2013 stiess es der EGMR jedoch um: Die Schweiz wurde wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit verurteilt.
Der EGMR hielt in seinem Urteil fest, dass man in einer demokratischen Gesellschaft über sensible Fragen debattieren können müsse, auch wenn dies nicht allen genehm sei. Zur juristischen Qualifikation des Genozids äusserte sich das Gericht nicht.
Auf Gesuch der Schweiz wurde der Fall nun auch von der Grossen Kammer des EGMR behandelt. Die Anhörung fand im Januar statt. Dabei wurden neben Perinçek und Vertretern von Armenien und der Schweiz verschiedene Nichtregierungsorganisationen angehört. (Urteils-Nummer 27510/08) (sda)
Ich sehe schon die Schlagzeilen.