7-Jähriger kaufte im Play Store für über 30'000 Euro ein – Vater muss bezahlen
Geschichten über ungewollte «Horror-Rechnungen» gibt es nicht nur beim Mobilfunk-Roaming, sondern auch beim Online-Shopping oder wie in diesem Fall beim Erwerb von digitalen Gütern im Google Play Store. Und zwar durch unbeaufsichtigte Minderjährige.
Wobei der aktuelle Fall ziemlich speziell ist, wie das IT-Nachrichtenportal heise.de am Dienstag berichtete. Im zarten Alter von sieben bis achteinhalb Jahren kaufte ein Bub immer wieder Games und Spielinhalte. Dies tat er mit einer Firmen-Kreditkarte seines Vaters, einem erfahrenen Softwareentwickler. «Tatwerkzeug» war ein ehemals im Geschäft eingesetztes Android-Tablet.
Erst im 19. Monat aufgefallen
Die Käufe erfolgten, obwohl der Familienvater laut Bericht solche Bestellungen ausdrücklich untersagt hatte. Der Mann hatte das Tablet ursprünglich gekauft, um selbst Testkäufe durchzuführen. Später übergab er das Gerät dem Sohn, ohne das Google-Konto zu ändern. Ein Verstoss gegen Googles Geschäftsbedingungen, die die Überlassung von Konten an Dritte untersagen.
Ausserdem verzichtete der Vater auf die verfügbaren Schutzmassnahmen wie Ausgabenlimit, Guthabenkonto statt Kreditkarte oder ein separates Kinderkonto.
Dann folgten die Scheidung der Eltern und ein Umzug der Familie. In diesem Tohuwabohu habe sich das inzwischen sieben Jahre alt gewordene Kind heimlich, aber ausgiebig, bei Google Play bedient.
Die «verdächtigen» Kreditkartenbelastungen seien wegen mehrerer Auslandsreisen und anderer Firmenausgaben erst im 19. Monat aufgefallen.
Teure «Anscheinsvollmacht»
Für juristisch Interessierte: Das Landgericht Karlsruhe stellte bei seinem Ende September gefällten Entscheid auf die sogenannte Anscheinsvollmacht ab.
Heise.de erklärt:
Gerade weil das Kind in gut eineinhalb Jahren insgesamt 1210 kostenpflichtige Bestellungen aufgegeben habe, durfte sich Google demnach darauf verlassen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei.
Der Vater scheiterte mit seiner Klage auf Rückerstattung. Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob er Rechtsmittel gegen den Gerichtsentscheid eingelegt hat.
Quellen
(dsc)
