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Ein «Zwipf» zu viel: Puffbesuche kosten Armeeoffizier den Posten

Major auf Abwegen

Ein «Zwipf» zu viel: Puffbesuche kosten Armeeoffizier den Posten

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Entscheid einer Fachstelle, wonach Puffbesuche nicht mit dem Rang eines Majors zu vereinbaren seien. Da nützte es auch nichts, dass der Major darauf hinwies, dass «zwei Nachbarländer von notorischen Ehebrechern regiert» würden.
13.11.2014, 12:0513.11.2014, 13:50
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Zwei Nachtclubbesuche und die Anzeige angeblich gestohlener Kreditkarten bei der Polizei gefährden die Beförderung eines Majors der Schweizer Armee. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen stuft den Mann als Sicherheitsrisiko ein, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Der Jurist hatte sich 2009 in einem Nachtclub Konsumationen und Dienstleistungen im Wert von 4000 Franken geleistet. Einen Monat später meldete er die Kreditkarten, mit welchen er bezahlt hatte, bei der Polizei als gestohlen – obwohl er sie immer noch hatte.

Die Zürcher Polizei kam dem Major jedoch auf die Schliche. Erst «unter dem Eindruck einer erdrückenden Beweislast» legte der Mann ein Geständnis ab. 2011 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse.

Offiziere beim Kaffee anlässlich der Delegiertenversammlung der Schweizerischen Offiziersgesellschaft in Luzern (Archiv).
Offiziere beim Kaffee anlässlich der Delegiertenversammlung der Schweizerischen Offiziersgesellschaft in Luzern (Archiv).Bild: KEYSTONE

Fremdgegangen

Ende März 2013 besuchte der Major – unterdessen verheiratet – zusammen mit seinem damaligen Anwalt eine Kontaktbar. In einem Zimmer nahm er sexuelle Dienstleistungen in Anspruch. Er tat dies, obwohl er sich nach dem Besuch des Nachtclubs vorgenommen hatte, keine solchen Etablissements mehr zu besuchen.

«Erheblicher Makel»

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil festhält, wiegen die begangenen Delikte relativ schwer und stellen «gerade bei einem Juristen» in beruflich leitender Stellung einen erheblichen Makel dar.

Die beiden Etablissementbesuche seien «höchstens unter moralischen Gesichtspunkten zu beanstanden», sie böten aber das Risiko der Erpressbarkeit.

Aussenaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in St.Gallen.
Aussenaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in St.Gallen.Bild: KEYSTONE

«Lauter Ehebrecher»

Der Major schreibt in seiner Beschwerde gegen die negative Risikoverfügung, dass seine Person moralisch beurteilt worden sei, anstatt unter dem Blickwinkel des Sicherheitsrisikos. Sein militärischer Vorgesetzter wisse von den Vorkommnissen und dem Verfahren und halte an der Beförderung fest.

Der Mann zweifelt gemäss Urteil auch am «Spektakelwert» seines Falles, schliesslich würden seiner Meinung nach zwei Nachbarländer von «notorischen Ehebrechern» regiert.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu einem anderen Schluss. Die militärische Position des Beschwerdeführers sei «nicht mit derjenigen des früheren Chefs der Armee vergleichbar, über dessen zweifelhaftes Verhalten in den Medien ausgiebig berichtet wurde». Es sei aber damit zu rechnen, dass die Vorfälle in die mediale Berichterstattung aufgenommen würden.

Die Risikobeurteilung ist für die entscheidenden Stellen nicht bindend. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann noch an das Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-777/2014 vom 30.10.2014) (sda)

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