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«Fremde Richter» sollen erst bei nationalem Versagen eingreifen

Bundesrat zu EGMR

«Fremde Richter» sollen erst bei nationalem Versagen eingreifen

13.08.2014, 12:1913.08.2014, 13:18
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kommt erst zum Zug, wenn die Sicherung der Menschenrechte auf nationaler Ebene versagt. Obwohl dieser Grundsatz schon heute gilt, soll er ausdrücklich in der Konvention festgehalten werden.

Die Änderung ist Teil eines neuen Protokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), zu welchem der Bundesrat am Mittwoch die Vernehmlassung eröffnet hat. Neben der ausdrücklichen Erwähnung der Subsidiarität dient dieses vor allem der Straffung des Verfahrens.

Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR wird von sechs auf vier Monate nach dem endgültigen innerstaatlichen Urteil verkürzt. Zudem wird das Widerspruchsrecht der Parteien abgeschafft, wenn eine Kammer einen Fall an die Grosse Kammer abgibt. Angepasst wird auch die Altersregelung für Richter und Richterinnen.

Mehr als eine technische Änderung

Wie der Bundesrat in einer Mitteilung schreibt, soll das Protokoll Nr. 15 dazu beitragen, die Funktionsfähigkeit des überlasteten EGMR sicherzustellen. Im Bericht zur Vernehmlassung ist zwar die Rede von Änderungen «technischer Natur». Im Licht der aktuellen Kontroverse um die Stellung des Völkerrechts ist das Thema aber sehr wohl auch politisch aufgeladen.

Mit der Erwähnung der Subsidiarität pochen die Vertragsstaaten gegenüber den Richtern in Strassburg nämlich darauf, dass jeder Staat bei der Anwendung der EMRK einen gewissen Ermessensspielraum hat. Laut Bundesrat wird dieser vom EGMR in der Praxis auch gewährt.

Das vom Bund alimentierte Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) sieht im Protokoll einen Hinweis darauf, dass die Schweiz nicht der einzige Vertragsstaat ist, welcher mit der «dynamischen Auslegung» der EMRK durch den Gerichtshof zunehmend Mühe bekundet.

«Grosszügig verstandene Befugnis»

Das Problem sieht das SKMR vor allem «in einer zu grosszügig verstandenen Befugnis des Gerichtshofes zur Überprüfung und Bewertung von Sachverhaltsfragen sowie in der Ableitung von Standards aus der EMRK, die sich effektiv aus den Bestimmungen kaum rechtfertigen lassen», wie es in einem Kommentar zur Reform heisst.

Das Protokoll Nr. 15 ist bisher von 6 Staaten ratifiziert und von 29 weiteren unterzeichnet worden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. November 2014. Noch zuwarten will der Bundesrat mit der Ratifikation des Protokolls Nr. 16 zur EMRK, das die Kompetenz des EGMR zur Erstattung von Gutachten ausweitet. (aeg/sda)

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