Das Zürcher Obergericht hat am Montag eine Strafe wegen eines Sexting-Deliktes deutlich gesenkt: Statt 42 Monate Freiheitsstrafe erhält der 31-jährige Beschuldigte nur noch 28 Monate Freiheitsstrafe. Diese wird zugunsten einer ambulanten Therapie aufgeschoben.
Das Gericht verurteilte den Mann aus dem Kanton Zürich wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem 14 Jahre alten Mädchen. Der Verurteilte hatte das Mädchen aus Finnland im Jahr 2016 in einem Chat kennengelernt.
Im Verlaufe der Zeit schickte er ihr 27 Nacktbilder von sich. Weil er sie dazu drängte, revanchierte sich die 14-Jährige mit elf Bildern. Diese veröffentlichte er gegen ihren Willen auf einem Porno-Portal - und löschte sie trotz ihrer Bitten nicht.
Später drohte er ihr sogar, die Bilder auch seinen Eltern und Freunden zu zeigen, sollte sie ihm nicht neue Aufnahmen schicken oder die Freundschaft abbrechen. Die Bilder löschte er erst, als die Jugendliche ihm ein Bild schickte, auf dem sie sich ein Messer an den Hals hielt und drohte, sich etwas anzutun.
Drei Monate nach dem letzten Kontakt nahm sich die 14-Jährige schliesslich das Leben. Sie hatte schon vor dem Kontakt mit dem Beschuldigten schwere psychische Probleme.
Bereits das Bezirksgericht Uster war im November 2018 zum Schluss gekommen, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Beschuldigten und dem Tod des Mädchens gebe. Es verhängte damals eine unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer Therapie.
Inhaltlich war das Obergericht am Montag gleicher Meinung. Der Tod der Finnin könne rechtlich nicht mit den Handlungen des Beschuldigten verbunden werden, obwohl es wahrscheinlich einen Zusammenhang gebe.
Das Obergericht gelangte aber trotz inhaltlicher Einigkeit zur Ansicht, dass die in Uster verhängten 42 Monate Freiheitsstrafe zu viel waren. Das Obergericht senkte die Strafe deshalb auf noch 28 Monate unbedingter Freiheitsstrafe.
Ins Gefängnis muss der einschlägig vorbestrafte Mann auch mit diesem Urteil nicht. Die Strafe wird erneut zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (aeg/sda)
Was läuft falsch bei uns?
Diese Aussage ist unerträglich. Die Rechtsprechung tut in diesem Fall so, also wären psychologische Zusammenhänge inexistent. Als könne es nur ein kausaler Zusammenhang sein, wenn eine physische Aktion stattfindet. Und das hundert Jahre nach Freud. Unglaublich.