Beschwerden im Asylverfahren: Kein Kostenvorschuss bei Kindern

Beschwerden im Asylverfahren: Kein Kostenvorschuss bei Kindern

14.11.2017, 12:28

Das Bundesverwaltungsgericht darf bei Beschwerden von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden keinen Kostenvorschuss mehr erheben. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Es wertet den bisher verlangten Vorschuss als übermässige Beschränkung des Zugangs zur Justiz. Diesen am Dienstag publizierten Entscheid hat die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde über die erstinstanzlichen Gerichte des Bundes gefällt.

Ausgangspunkt des Urteils ist der Fall eines 2014 in die Schweiz eingereisten 15-jährigen Eritreers. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen. Dagegen reichte er eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Bundesverwaltungsgericht mangels Erfolgsaussichten ab. Es verlangte deshalb einen Kostenvorschuss von 900 Franken. Weil der Jugendliche diesen Betrag nicht fristgerecht einzahlen konnte, trat das Gericht nicht auf seine Beschwerde ein.

Eine Stiftung zog den Fall des Eritreers ans Bundesgericht. Dieses kann sich in seiner Aufsichtsfunktion nicht zu einzelnen Urteilen der erstinstanzlichen Gerichte des Bundes äussern. Das Gericht hat jedoch die Kompetenz, administrative Mechanismen zu beurteilen, die eine unüberwindbare Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirken.

Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Praxis auf einen Beschluss der früheren Asylrekurskommission aus dem Jahr 2002. Mit dem Vorschuss sollte die Zahl der Beschwerden und somit die Arbeitsbelastung des Bundesverwaltungsgerichts verringert werden.

Spezielle Regeln für Minderjährige

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen besonderer Gründe darauf verzichten kann, einen Vorschuss zu erheben. Das Bundesgericht hält fest, ein solcher Grund liege bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in der Regel vor.

Es führt dazu aus, dass das Schweizer Recht in verschiedenen Berichten für Minderjährige spezielle Regelungen beinhalte, die der besonderen Situation dieser Menschen Rechnung trage.

Auch das internationale Recht und die UN-Konvention über die Rechte des Kindes statuiere die Notwendigkeit eines speziellen Schutzes von Kindern. Das gelte insbesondere, wenn es um einen angemessenen Rechtsschutz gehe.

Das Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, es gehe bei Asylverfahren nicht um Bagatellen. Es stünden Fragen der psychischen und physischen Integrität und der Würde im Vordergrund. (Urteil 12T_2/2016 vom 16.10.2017) (sda)

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