Bundesverwaltungsgericht: Deutsche Diplom-Ingenieurin darf in der Schweiz selbständig arbeiten

Bundesverwaltungsgericht: Deutsche Diplom-Ingenieurin darf in der Schweiz selbständig arbeiten

28.07.2015, 12:28

Neben deutschen Meisterprüfungszeugnissen von Optikern, müssen auch Abschlüsse als Diplom-Ingenieur, Studiengang Augenoptik, in der Schweiz anerkannt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden.

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verlangte vorliegend von der beschwerdeführenden, deutschen Diplom-Ingenieurin, dass sie eine Eignungsprüfung ablegt oder einen zweijährigen Anpassungslehrgang absolviert. Erst dann könne sie in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem am Dienstag publizierten Entscheid nun fest, dass der Ingenieurin sogleich eine Gleichwertigkeitsbestätigung auszustellen ist.

Das Abschlusszeugnis der Deutschen erlaubt ihr in ihrer Heimat die selbständige Berufsausübung. Dort hat sie schon über zehn Jahre Berufserfahrung auf ihrem Gebiet gesammelt. Die von ihr absolvierte Ausbildung umfasst mehr Inhalte als die dortige höhere Meisterprüfung.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festhält, würde es gegen Treu und Glauben verletzten, wenn das Zeugnis als Diplom-Ingenieurin in diesem Fall nicht mit dem in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigenden Augenoptikerdiplom gleichwertig anerkannt würde.

Veränderte Gesetze

Bis Ende 2012 anerkannte das SBFI die deutschen Meisterprüfungszeugnisse im Bereich der Optometrie problemlos. Es stützte sich dabei auf den Staatsvertrag von 1937 mit dem damaligen Deutschen Reich. Dieser gewährleistet die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen.

Seit Anfang 2013 kann in der Schweiz im Bereich der Optometrie jedoch keine Meisterprüfung abgelegt werden. Vielmehr ist ein Bachelordiplom an der Fachhochschule Nordostschweiz möglich.

Das SBFI stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass der Staatsvertrag den Bachelortitel nicht umfasse, weshalb der deutsch-schweizerische Staatsvertrag nicht zum Zug komme. (sda)

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