Für Anita Chaaban, der Urheberin von Verwahrungs- und Pädophilen-Initiative, werden Sexual- und Gewaltstraftäter noch immer nicht hart genug angepackt. Seit Dienstag läuft die Sammelfrist für zwei neue Volksbegehren aus ihrer Feder. Eine davon will Richter und Gutachter persönlich für Fehlentscheide haftbar machen.
Wenn ein Täter, der zum Zeitpunkt der Verurteilung als gefährlich und rückfallgefährdet galt, frühzeitig entlassen und daraufhin rückfällig wird, soll die zuständige Behörde für die Folgen haften. Darüber, ob es sich um eine strafrechtliche oder eine zivilrechtliche Haftung handelt, sagt der am Dienstag im Bundesblatt veröffentlichte Initiativtext nichts aus.
Die zweite Initiative verlangt die Einrichtung eines gesamtschweizerischen Registers über rechtskräftig verurteilte Sexual- und Gewaltstraftäter. Dank diesem sollen die Fahndung nach gefährlichen Tätern erleichtert sowie Fehler bei der Einschätzung der Gefährlichkeit von Tätern aufgrund fehlender Informationen vermieden werden.
Im Register sollen alle rechtskräftigen Urteile, Informationen zu Täter, Urteilsgrundlagen und Urteil sowie detaillierte Angaben zum Vollzug verzeichnet sein. Zugriff sollen Polizei, Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Anwälte und alle Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs haben. Die Informationen im Register dürften nicht gelöscht werden.
Bei Rechtsexperten löst die Haftungs-Initiative von Anita Chaaban Kopfschütteln aus. Nach Ansicht des Basler Verwaltungsrechtlers Markus Schefer stehen mit dem Volksbegehren elementare Verfahrensgarantien auf dem Spiel.
Sowohl die Bundesverfassung wie auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten die Unabhängigkeit des Gerichts. Ein Angeklagter könne sich darauf verlassen, dass der Richter unvoreingenommen und ohne eigenes Interesse an den Fall herangehe.
Auch die Register-Initiative ist nach Schefers Ansicht verfassungs- und menschenrechtlich nicht unbedenklich. Er sieht vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, wenn Registerdaten niemals gelöscht werden dürfen. Diese EMRK-Garantie verlangt, dass nur relevante Daten gespeichert werden. Nicht mehr benötigte Einträge müssten demnach gelöscht werden. (jas/sda)