Ordnungsbussen für Umweltsünder und fehlbare Waffenbesitzer

Ordnungsbussen für Umweltsünder und fehlbare Waffenbesitzer

26.04.2017, 14:32

Wer geschützte Pflanzen sammelt, zu kleine Fische fischt oder nach dem Picknick seinen Abfall liegen lässt, kann künftig mit einer Ordnungsbusse bestraft werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Verordnung in die Vernehmlassung geschickt.

Heute können nur Verkehrssünder und Kiffer mit einer Ordnungsbusse bestraft werden. Das Parlament hat im März 2016 entschieden, das Verfahren auf andere Gesetze auszuweiten. Neu soll das Ordnungsbussenverfahren für insgesamt 17 Gesetze gelten, darunter das Ausländergesetz, das Waffengesetz sowie das Lebensmittel- und Umweltschutzgesetz.

Die genaue Liste aller betroffenen Delikte soll der Bundesrat in einer Verordnung festlegen. Einen ersten Vorschlag hat dieser am Mittwoch vorgelegt und bis zum 16. August in die Vernehmlassung geschickt. Insgesamt umfasst die Bussenliste gut zwanzig Seiten, darin enthalten sind allerdings auch die bereits heute geltenden Bussen im Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz.

Mit einer Busse von 100 Franken soll neu unter anderem bestraft werden, wer beim Fischen das «Fangmindestmass» unterschreitet, die Leinenpflicht in einem Jagdbanngebiet missachtet oder geschützte Pflanzen pflückt. Auch Ausländer, die gegen An- oder Abmeldepflichten verstossen, sollen mit 100 Franken gebüsst werden.

Eine Busse von 200 Franken erhält nach dem Vorschlag des Bundesrates künftig, wer nach einem Picknick seinen Abfall verbrennt oder liegen lässt, wer Alkohol an unter 16-Jährige ausschenkt oder den Verlust einer Waffe nicht sofort der Polizei meldet.

Die maximale Ordnungsbusse von 300 Franken ist unter anderem vorgesehen für Personen, die Feuerwaffen nicht von der Munition getrennt transportieren. Wer sein Altglas ausserhalb der erlaubten Zeiten entsorgt wird mit 50 Franken gebüsst, 80 Franken kostet das Rauchen in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen.

Nach dem Willen des Parlamentes soll das Ordnungsbussenverfahren wie bisher nur bei leicht feststellbaren Bagatelldelikten zur Anwendung kommen. Der Täter kann die Strafe an Ort und Stelle oder innerhalb einer Frist zahlen. Anders als im ordentlichen Strafverfahren werden Vorleben und persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt, es gibt auch keine Verfahrenskosten.

Der Bundesrat plant, die neue Verordnung mit dem totalrevidierten Ordnungsbussengesetz auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. (sda)

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